Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Muster unter I. einzureichen, welche bei den Revisionen den Oberkontroleur#s und Sten- 
eranssehern zur Grundlage dienen. 
Die Unterlassung solcher monatlichen Anzeigen wird mit 2 Thlr. Ordnungsstrafe 
geahndet. 
Das Lagerbestands-Verzeichniß ist von den Steuerämtern sorgfältig zu prüfen und 
zur Kontrole und zu Revisionen zu benutzen. 
Zur Erleichterung der von Zeit zu Zeit vorzunehmenden Revisienen haben die Fa- 
brikanten ihre Vorräthe an fertigen Spielkarten und die Kartenhändler ihre gestempelten 
Spielkorten immer nur an einem bestimmten Orte, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe 
von 2 Thalern, aufzubewahren. 
8g. 10. 
Die Konzession erlischt sofort nach der ersten rechtskräftigen Verurtheilung in die 
Defraudationsstrafe. 
8. 11. 
Als Defraudation wird jeder Besiy ungestempelter Spielkarten angesehen, möngen sich 
dieselben in den Händen von Privatp#ersonen, Händlern oder Wirthen vorfinden. 
Vom 1. Oktober dss. Is. an darf weder ein Händler, noch ein Wirth oder Pri- 
valmann sich im Besitze ungestempelter Spielkarten bei Vermeidung einer Defrandatlons- 
strafe von 10 Thalern für jedes ungestempelte Exemplar besinden. Nur Privappersonen, 
welche beim Erscheinen dieser Verordnung bereits gebrauchte Spielkarten besitzen, 
und dieselben noch länger benutzen wollen, ist gestattet, sie zur unentgeltlichen Abstem- 
pelung bei den Steuerämtern zu Gera, Schleiz und Lobenstein längstens bis zum letz- 
ten Oktober d. J. vorzulegen. 
Solche gebrauchte Kartenspiele der Privatpersonen werden zum Unterschiede von den 
bereits versteuerten Karten, die in den öffentlichen Verkehr kommen, mit einem besonde- 
ren Stempel auf einem anderen, als dem oben §. 3 angegebenen Blatte der Karten 
versehen. 
Eine so gestempelte Spielkarte zu benuten, ist nur den Privalpersonen in ihrem 
Häuslichen Gesellschaftökreise gestattet; wird dagegen eine solche Spielkarte an einem äf- 
sentlichen Orte und da, wo Kartengeld gewöhnlich von den Spielenden erhoben wird, an- 
getroffen, so verfällt der Inhaber des Lokals in die gesetzlich bestimmte Defraudationsstrafe 
von 10 Thlrn. Cour. für jedes Exemplar. 
8. 12. 
Die Spielkartenfabriken und die Lager der Kartenhaͤndler sind von Zeit zu Zelt 
durch die Oberkontroleurs und Steuerausseher zu revidiren. 
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].
	        
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