Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

291 
sobald die Austhellung oder Versendung beginnt, ein Exemplar der von der Landes- 
reglerung dazu bestimmten Behörde überreicht werden. 
Es ist den einzelnen Bundesregierungen überlassen, Druckschriften, welche zwanzig 
Druckbogen und darüber stark sind, von dieser Besitlmmung auszunehmen und die Zeit- 
fristen der Ueberrelchung dem Zwecke entsprechend festzusehen. 
8. 6. 
Von der Erfuͤllung der in den 88. 4 und 5 enthaltenen Vorschriften sind bloß die 
den Beduͤrfnissen des Verkehrs oder des geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als 
Formulare, Etiquetten, Visitenkarten und ähnliche diesen gleich zu achtende kleinere Preß= 
erzeugnisse auszunehmen. 
S. 7. 
Für jede im Bundesgebiete erscheinende periodische Druckschrift (Zeitung, Zeilschrift) 
muß ein für deren ganzen Inhalt verantwortlicher Redakteur bestellt und dessen Nome 
auf jedem Blatte oder Hefte (Nummer) genannt sein. Eine Ausnahme von diesem 
Grundsatze ist nur bezüglich jener Zeitschriften zulässig, welche alle politischen und socia- 
len Fragen von der Besprechung ausschliehen. 
. 8. 
Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrist muß unbedingt dispo- 
sitionsfähig leln, im Gennsse der staatsbürgerlichen Rechte sich befinden und bel Zeltschrif- 
ten, welche nicht bloß wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts sind, in dem 
Staatsgebiete, in welchem die Druckschrift erscheint, seinen regelmäßigen Wohnsip haben. 
Die Redaktion von Zeitschristen wissenschaftlichen, technischen oder artistischen Inhalto 
kann indessen ausnahmsweise von den Landesregierungen auch Personen gestattet werden, 
welche die vorbezeichneten Eigenschaften, namentlich die Dispositionsfähinkeit nicht besipen. 
Personen, welche sich in Straf= oder Untersuchungshaft besinden, kann während der 
Dauer der Haft die Führung der verantwortlichen Redaktion untersagt werden. 
8. 9. 
F## jede im Bundesgebiete erscheinende perlodische Druckschrist muß eine Kautlon 
bestellt werden. Von dieser Verpflichtung können nach dem Ermessen der einzelnen Bun- 
desreglerungen nur amtliche und solche Blätter befreit werden, welche alle politischen und 
socialen Fragen von der Besprechung ausschließen. 
8. 10. 
Die Kaution für eine perlodisch erscheinende Druckschrift soll in * egel 5000
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.