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8. 26.
Der politische Ausschuh wird beauftragt, nach Umfluß von zwei Jahren, unter Be-
räcksichtigung der bis dahln gemachten Erfahrungen, in nähere Erwägung zu ziehen, ob
die in gegenwärtigem Beschlusse enthaltenen Bestimmungen sich zur Verhütung des Miß-
brauchs der Preßfreiheit als genügend enviesen haben, und hierüber der Bundesversamm-
lung, unter Begutachtung der etwa für nöthig erachteten weiteren Anträge, Bericht zu
erstatten.
II. Besch luß.
Da es im Interesse der gemeinsamen Sicherheit und Ordnung geboten erscheint,
allgemeine Grundsätze für das Vereinswesen in den sämmtlichen deutschen Bundessiaaten
aufzustellen, so haben sich die höchsten und hohen Bundesregierungen über nachstehende
Bestimmungen vereinigt:
In allen deutschen Bundesstaaten dürfen nur solche Vereine geduldet werden, die
sich darüber genügend auszuweisen vermögen, daß ihre Zwecke mit der Bundes- und
Landes-Gesetzgebung im Einklange stehen und die öffentliche Ordnung und Sicherheit
nicht gefährden.
8. 2.
Die einzelnen Bundesregierungen werden demnach die noͤthigen Anvrdnungen tref-
fen, um von der Einrichtung und den Zwecken eines jeden Vereines, sowohl im Beginne
als im Laufe seiner Existenz und Wirksamkeit, Kenntniß nehmen zu können.
8. 3.
In Beziehung auf politische Vereine insbesondere muß, sofern derartige Vereine
nicht nach Maßgabe der Landesgesehgebung ũberhaupt untersagt sind, oder doch einer für
jeden Fall besonders zu ertheilenden obrigkeitlichen Genehmigung bedürfen, die betreffende
Staatsreglerung sich in der Lage befinden, nach Maßgabe der Umstände, besondere vor-
übergehende Beschränkungen und Verbote erlassen zu können.
8. 4
Allgemein sind für politlsche Vereine noch folgende Beschränkungen zur Geltung
z bringen: