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9 Mimsähr, Lehrlinge und Schüler dürfen sich an solchen Vereinen nicht be-
theiligen.
2) Jede Verbindung mit anderen Vereinen ist unstatthaft.
S. 5.
In allen Bundesstaaten mich der Landesregierung nicht nur das Recht zustehen,
die Versammlungen solcher Vereine, welche, ohne im Besitze einer besonderen staat-
lichen Anerkennung, beziehungsweise Genehmigung zu sein, sich mit öffentlichen Angele-
genheiten beschäftigen, obrigkeitlich überwachen zu lassen, sondern es muß den betreffen-
den obrigkeitlichen Abgeordneten auch überall die Befugniß eingeräumt werden, jede Ver-
sammlung eines solchen Vereins aufzulösen, sofern entweder die ihren Zusammenkritt be-
dingenden Förmlichkeiten nicht beobachket worden sind, oder aber der Inhalt der Ver-
handlungen eine in der Nothwendigkeit der Aufrechthaltung der Gesetze, sowie der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung begründete Veranlassung darbietet.
8. 6.
Die bewaffnete Macht darf sich nicht anders als auf Befehl versammeln und
weder in noch außer dem Dienste berathschlagen; Versammlungen und Vereine jedes
Theils der stehenden Heere und der Landwehr zur Berathung oder Beschlußfassung über
militärische Befehle und Anordnungen sind auch dann, wenn dieselben nicht zusammen-
berufen sind, untersagt.
8. 7.
Zuwiderhandlungen gegen die aus Anlaß vorstehender Bestimmungen in den ein-
zelnen Bundesstaaten getroffenen Anordnungen sind mit entsprechenden Strasen zu
belegen.
8. 6.
Im Interesse der gemeinsamen Sicherheit verpflichten sich sämmtliche Bundesregie-
rungen ferner, die in ihren Gebieten etwa noch bestehenden Arbeitervereine und Verbrü-
derungen, welche politische, sozialistische oder kommunistische Zwecke verfolgen, binnen zwei
Monaten aufzuheben und die Neubildung solcher Verbindungen bei Strafe zu verbieten.