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was andurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntulß gebracht wird, daß die betref-
senden Urkunden gegenseltig ausgewechselt worden sind.
Gera, den 7. September 1851.
Fuͤrstlich Nauf- Plauisches Ministerium.
Für den Minisler
Dr. Kreßner.
Semmel.
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7) Verordnung, die Einfũhrung einer Todtenfeier betr.
(Publ. im Amis- und Vererdnungöbl. am 20. Seplember 1831.)
Nachdem mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht, des regierenden Fürsten, und
in Uebereinstimmung mit den benachbarten Staatsregierungen die Einführung einer allge-
meinen Feier zum Gedächtniß der Verstorbenen in dem Fürstenthume Ncuß jün-
Jerer Linie beschlossen und für diese Todtenfeier der jedesmalige letzte Sonntag im
Kirchenjahr bestimmt und weiter angeordnet worden ist, daß dieser Tag als ein gan-
zer Festtag nach Art und Weise des Bußtages auch im äußerlichen Leben ausgezeichnet
und heilig gehalten werde, so wird Solches mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß wegen der kirchlichen Feier und der liturgischen Einrichtungen hierbei durch
das Fürsiliche Konsistorium die weitern Anordnungen an die Pfamämter ergehen werden.
Zugleich wird aber hiermit verordnet, daß alle bisber am letzten Trinikatissonntage
begangenen Kirchweihfeste auf den vorletzten Trinitatiosonntag zurückverlegt und an
diesem Tage gefeiert werden; sowie denn überhaupt am Tage der Todtenfeier und an
dem ihm vorangehenden Abende weder Tanzbelustigungen und Schauspiele, noch sonstige ge-
räuschvolle Vergnügungen an öffentlichen Orten oder in Privatgesellschaften gestattet sind;
weshalb die Polizeibehörden des Landes blerüber zu wachen und in denjenigen Fällen,
wo zu Veranstaltung von Lusibarkeiten polizeiliche Erlaubnib einzußolen ist, solche sewohl
für den gedachten Fesitag als auch für den diesem vorangehenden Abend zu versagen
haben.
Gera, am 7. September 1851.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
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