Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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4. 
Die Gerichtsbarkeit des Stadtraths zu Tanna wird auf das Juslizamt Schleiz über- 
tragen, die Strafgerichtabarkeit des Justizamtes Hohenleuben wird mit dem Kriminalge- 
richte Schleiz vereinigt, während das Justizamt Hohenleuben als Civilgericht erster In- 
stanz für den Bereich der Pflege Hohenleuben, sowie für die Onschaften Weißendorf, 
Pöllwitz und Neuärgerniß fortbesteht. 
5. 
Das Justizamt Saalburg besteht fürs Erste noch als Civilgericht sort. Die Kosten 
seiner Unterhaltung werden aus der Landesherrlichen Kammerkasse bestritten. Die dem- 
selben zugestandene Strafgerichtsbarkeit hört auf und geht in den Ortschaften und Flu- 
ren diesseit der Saale auf das Kriminalgericht Schleiz, in dem Dorfe und der Flur Po- 
rihsch auf das Kriminalgericht Lobenstein über. 
6. 
Die Civilgerlchtsbarkeit des Justizamts Saalburg umfaßt den bisherlgen Amtsbe- 
zrk, welchem noch die zeither von ihm kommissionsweise verwaltete Gerichtsbarkeit in der 
Stadt Saalburg, sowie die Kastengerschtsbarkeit einverleibt wird. 
7. 
In den Verhältnissen der Gerichtsbarkeit, welche dem Justizamte Saalburg und 
dem Kastengerichte daselbst über einzelne, dem Fürstenthume Neuß-Greiz angehörige Un- 
kerthanen und Grundstücken zustehet, wird nichts geändert; es bleibt deshalb der bishe- 
rige Rechtsstand und nähere Vereinbarung mit der Staatsregierung in Greiz vorbehalten. 
8. 
Dem Justligamte Lobenstein wird die Gerichtsbarkeit des Stadtrathes sowie des 
Pfarrgerichts zu Lobenstein in der Stadt und Flur von Lobenstein, ingleichen die Civil- 
gerichtsbarkeit, welche zeither von den Patrimonialgerichten zu Blankenstein und Weitis- 
berga ausgeübt worden ist, übertragen, während die Strafgerichtsbarkeit daselbst auf das 
Kriminalgericht Lobenstein übergehet. 
9. 
Die im Bereiche des Justizamts Hirschberg noch bestehenden Patrimonialgerichte zu 
Görlh, Gebersreuth, Rothenacker, Blintendorf, Frößen mit Hohenpreiß hören auf. 
Die ihnen zugestandene Gerichtsbarkeit gehet für Zivilsachen auf das Justizamt 
Hleschberg, für Kriminalsachen auf das RKriminalgericht Lobenstein über. 
10. 
Die zelther den Landesherrlichen Justizämtern und dem Justlzamte Hohenleuben zu-
	        
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