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Dabei wird zugleich die grundsteuerpflichtige Bevöllerung des Landes dar-
auf aufmerksam gemacht, daß bei vorkommenden Besitzesveränderungen der Ver—
käufer zur Bezahlung der aufhaftenden Grundsteuer so“ lange verpflichtet bleibt,
bis der Akgulrent das Grundsiück förmlich überschrieben erhallen bat und der
Vormerk über die erfolgte Berichtigung des Steuerkatasters und der Vermessungs=
arbeiten 2c. von Seilen der Fürstlichen General-Kataster-Kommissien auf die Ue-
bereignungs-Urkunde gebracht woden ist.
Die Katasterbehörde bat den Fürülichen Bezirkssteuer= Einnahmen für jeden Ort
ibres Bezirls besondere Ausferligungen der Ortsheberegister, der Fürslichen Haupt=
staatskasse aber eine Generalzusammenstellung der Steuerstöcke sämmtlicher Ort-
schaften im Lande, nach den 3 Steuerbezirken gesondert, zuzusiellen, im Uebrigen
aber von allen nach dem vorkommenden Veränderungen in den einzeluen Steuer-
kenris den Bezirksstener-Einnahmen und, insoweit sie auf das Steuer-Sollauan=
tum einer ganzen Ortschaft influiren, nebenbei auch der Hauptstaatskasse Mintheil=
ung zu machen, damit jene die nöthigen Nachträge in den Heberegistern danach
bewirken können, diese aber in den Stand gesetzt wird, die nöthige Kontrole über
die Steuerbeträge der einzelnen Ortschaften führen zu können.
Endlich haben
die Fürsilichen Bezirkssteuer-Einnahmen auch dafür Sorge zu tragen, daß die in
den Häuden der Ortssteuer-Einnehmer beüundlichen Heberegister mit den ihnen
selbst vorliegenden Ausfertigungen derselben sortwährend in Uebereinstimmung er-
halten werden, weshalb sie die Heberegister der Ortssteuer-Einnehmer von Zeit
zu Zeit einzufordern und in deuselben die inzwischen vorgekommenen Veränder=
ungen gehörig nachzutragen haben
Nach diesen Vorschriften haben si# ih alle dabei betheiligte Behörden pünktlich zu
achten.
Gera, am 27. Oktober 1851.
Fürsilich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
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Echlick.
4) Konsistorialverordnung, den Gebrauch bei kirchlichen Proklamatiouen betr.
(Publ. im Amts= und Vererdnungskl. am 1. Nevember 1831.)
Seine Hochfürstliche Durchlaucht der regierende Fürst haben nach elnem uns zuge-
gangenen Ministerialreskripte zu befehlen geruhet, daß unter Wiederaufhebung unserer