Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Dabei wird zugleich die grundsteuerpflichtige Bevöllerung des Landes dar- 
auf aufmerksam gemacht, daß bei vorkommenden Besitzesveränderungen der Ver— 
käufer zur Bezahlung der aufhaftenden Grundsteuer so“ lange verpflichtet bleibt, 
bis der Akgulrent das Grundsiück förmlich überschrieben erhallen bat und der 
Vormerk über die erfolgte Berichtigung des Steuerkatasters und der Vermessungs= 
arbeiten 2c. von Seilen der Fürstlichen General-Kataster-Kommissien auf die Ue- 
bereignungs-Urkunde gebracht woden ist. 
Die Katasterbehörde bat den Fürülichen Bezirkssteuer= Einnahmen für jeden Ort 
ibres Bezirls besondere Ausferligungen der Ortsheberegister, der Fürslichen Haupt= 
staatskasse aber eine Generalzusammenstellung der Steuerstöcke sämmtlicher Ort- 
schaften im Lande, nach den 3 Steuerbezirken gesondert, zuzusiellen, im Uebrigen 
aber von allen nach dem vorkommenden Veränderungen in den einzeluen Steuer- 
kenris den Bezirksstener-Einnahmen und, insoweit sie auf das Steuer-Sollauan= 
tum einer ganzen Ortschaft influiren, nebenbei auch der Hauptstaatskasse Mintheil= 
ung zu machen, damit jene die nöthigen Nachträge in den Heberegistern danach 
bewirken können, diese aber in den Stand gesetzt wird, die nöthige Kontrole über 
die Steuerbeträge der einzelnen Ortschaften führen zu können. 
Endlich haben 
die Fürsilichen Bezirkssteuer-Einnahmen auch dafür Sorge zu tragen, daß die in 
den Häuden der Ortssteuer-Einnehmer beüundlichen Heberegister mit den ihnen 
selbst vorliegenden Ausfertigungen derselben sortwährend in Uebereinstimmung er- 
halten werden, weshalb sie die Heberegister der Ortssteuer-Einnehmer von Zeit 
zu Zeit einzufordern und in deuselben die inzwischen vorgekommenen Veränder= 
ungen gehörig nachzutragen haben 
Nach diesen Vorschriften haben si# ih alle dabei betheiligte Behörden pünktlich zu 
achten. 
Gera, am 27. Oktober 1851. 
Fürsilich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
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Echlick. 
4) Konsistorialverordnung, den Gebrauch bei kirchlichen Proklamatiouen betr. 
(Publ. im Amts= und Vererdnungskl. am 1. Nevember 1831.) 
Seine Hochfürstliche Durchlaucht der regierende Fürst haben nach elnem uns zuge- 
gangenen Ministerialreskripte zu befehlen geruhet, daß unter Wiederaufhebung unserer
	        
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