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vorschrijtͤmaͤßige Bezeichnung abgeht, oder welche von Unbekannten herrühren.
müssen vom Zahler geöffnet und es muß der Inhalt dem Kassenbeamten vorge-
zählt werden.
2) Die bei den öffentlichen Kassen ungepackt eingehenden Gelder sind jedesmal so-
gleich zu sortiren und, sorgfältig nachgezählt, in Beutel oder Düten zu verpacken.
3) Gelder von verschiedenen Sorten dürfen hierbei nlemals vermengt werden, und
dürfen die Beutel oder Düten nur runde Summen enthalten.
4) In Beuteln dürfen
Goldstücke nur in Beträgen bis höchstens 5000 Thlr.,
Silbermünzen nur in Beträgen von 100, 200, 300 bis höchsteno
500 Thlr.,
in Düten oder Papierrollen dagegen
Goldstücke nur bis zu 500 Thlr.,
UOröbere Silbermünzen, und zwar:
2/1 Stücke bis zu 100 Thlr.,
1/1 Stücke bis zu 50 Thlr. und
½/= oder ½-Thalerstücke bis zu 5 und 10 Thlr.,
andere Kurrentsilbermünzen aber nicht in Beträgen über 5 Thlr.,
zusammen verpackt werden.
5) Kassenanwelsungen und sonstiges Paplergeld dürfen
in einthälerigen Appoints lu Beträgen bis zu 100 Thlr.,
in fünfthälerigen und größeren Appoints nicht mehr als bis zum
Werthe von 1000 Khlr.
zusammen verpackt werden, und sind die deßfallüigen Packete entweder mit Kreuz-
band oder blos in der Mitte mit einem zusammenhaltenden Papierstreifen zu
umwickeln, und darauf mit der Bezeichnung des Inhalies sowie mit dem Namen
der verpackenden Kassenverwaltung oder Privatperson zu versehen.
Die Beutel müssen von fester Leinwand und doppelt (mit einer f. g. Kappnaht)
Fenäht sein. Bei der Verpackung kommt die Naht nach Innen. Sie werden
am Kropf fest zugebunden, mit Bindfaden kreuzweis durchzogen (durchstochen),
die beiden Enden des Bindfadens werden mehrmals um den Kropf gewickelt,
doppelt geknotet; zugleich wird die Etiguette angebunden und auf der Mückseite
der Lehtern werden beide Enden des Binkfadens mit dem deutlich anszudrücken-
den Kassensiegel angesiegelt. Dann werden die Beutel gewogen, und die Geld-
summe, die Münzsorte, das Gewicht, sowie der Name der Kasse mit dem Namen
des Kassenbeamten auf die Etiguctte deutlich geschrieben.
7) Zu den Düten oder Nollen muß haltbares Papier genummen werden; sie sind
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