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an beiden Enden gut zu versiegeln, zu wiegen und die Geldsumme, Muͤnzsorte,
das Gewicht, sowie der Name der Kasse und des Kassenbeamten sind darauf zu
schreiben.
8) Keine öffentliche Kasse darf künstig Gelder von größern Beträgen ausgeben,
welche nicht vorschriftsmäßig gepackt sind, und weder andere Kassen noch Privat-
personen sind verbunden, ungehörig verpackte Gelder anzunehmen.
Hiernach haben sich sämmtliche Kassenbeamten des Landes und die betheiligten
Privatpersonen zu achten.
Gera, den 23. November 18514.
[Fürstlich Neufe Plauisches WMinisterium.
von Bretschneid
Schlick.
8) Nachtragsverordnung zu dem unterm 31. Jan- 1854 ergangenen Verbote der Spinn= und
ustu
(Publ. Im Amts= und 2 e ksben. 13. Dezember 1831.)
Da sich der durch die Verordnung vom 31. Januar d. Is. verbotene Unfug der
Spinn= und Rockensinben auch in einzelnen Städten des Landes bemerkbar gemacht hat,
so wird mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten die gedachte Verorrnung,
ihrem ganzen Inhalte nach auf die Städte ausgedehnet und haben die Behörden alle
dort vorkommenden desfallüigen Ausschreitungen ebenso alzustellen und zu ahnden, wie
es für das platte Land vorgeschrieben ist.
Gera, den 27. Novbr. 1854.
22 Reuß- Plauisches Ministerium.
on Bretschneid
Semmel.
9) Bekanntmachung, die —dm b5rq Grenzregulativs gegenüber dem Verwaltungsbezirke
isdirektion in Zwickan
R FissnenMir am 20. tan betr 1182..)
Das in Nr. 141 der Gesetzsammlung veröffentlichte Regulativ für das Verfahren
bei Grenzrevisonen vom 15. Februar 1853 ist neuerdings auch mit der Königlich
Sächsischen Kreisdirektion in Zwickau für deren Verwaltungsbezirk vereinbart
worden: was hiermit zur öffentlichen Kenniniß gebracht wird.
Gera, den 14. Dezbr. 1854.
Firstiich Nauf Mlanisches Ministerium.
n Bretschneider.
Semmel.