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4.
In Beziehung auf die Personal- und Gewerbsieuer dagegen haben die Land-
rathdamter sich allen denjenigen Verhandlungen und Obliegenheiten zu unterziehen,
welche nach den Gesetzen vom 1. Juli 1852 und vom 23. Dezember 1853 sowie
nach der Ausführungoverordnung vom 27. Dezember 1653 für die Kreisräthe vor-
geschrleben sind.
5.
Sie haben daher für die Umlegung der Steuer in der, durch §. 9 des Per-
sonal- und Gewerbsteuergesetzes vorgeschriebenen Meise, insbesondere also für recht-
zeitige Bildung der Ontrevisions-Kommissionen, für Leitung und Beschleunigung
deren Arbeiten, sowie für ordnungsmäßige Aufsiellung und alljährliche Revision der
Ortskataster und deren Ab= und Zugangslisten zu sorgen.
Ihnen lieget demnächst die Beurtheilung und Erledigung der gegen die Be-
schlüsse der Lokalkommissionen eingewendeten Reklamationen im Sinne F. 13 und
14 des Gesetzes, sowie bei eingewendeten Rekursen gegen ihr Verfahren die Be-
richtserstattung an das Ministerium ob.
6.
Insbesondere haben die Landräthe darauf zu sehen, daß nach dem Schlusse
eines jeden Jahres die vorschristsmäßigen Einwohnerverzeichnisse rechtzeitig überge-
geben, die Abschäßungsrevisions-Kommissionen gebildet und die Nevision der Kata-
ster vorgenommen wird, wie solches Alles durch die Ausführungsverordnung vom
27. Dezember 1853 näher vorgeschrieben ist.
7.
Die Landräthe zu Schleiz und Ebersdorf haben insbesondere Krast fortwähren-
den Auftrages des Ministeriums die Steuer= und Kassenverwaltungen ihres Be-
zirkes im Auge zu behalten und jede zu ihrer Kenntniß kommende Unordnung oder
Regelwidrigkeit sofort bel dem Ministeriu m anzuzeigen.
8.
Den Landräthen lieget die Verpflichtung der Unterslener-Einnehmer im Auf-
trage des Ministeriums ob. Sie haben daher jede eintretende Personalveränderung
dem Ministerlum anzuzeigen, auch die Verpflichtung und Einweisung der neu zu
bestellenden Lokal-Cinnehmer vorzunehmen.
9.
Nücksichtlich der Aussicht über die Salzregie und deren Venvaltung bewendet