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Gesetzsammlung
fuͤr die
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie.
No. 175.
WirHeinrich der Sieben undSechzigste von GottesGna—
den Jungerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aelte-
ster, Grafund Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2.
Der Mangel sester Grundsäße und bestimmter Normen für das Liquidiren bei den
Verwaltungsbebörden bat sich so fühlbar gemacht, daß Wir für nöthig crachten, demsel-
ben abzuhelsen und in Uebereinstimmung mit dem ersten ordentlichen Landtage Folgen-
des zu verordnen:
8. 1.
In der Regel sind Verwaltungsangelegenheilen, so weit diese das allgemeine Inter-
esse, das Gemeinwobhl des Staals, die Leitung der Kommunalangelegenbeiten betreffen,
kostenfrei zu verbandeln.
Nur wenn die Staaksverwaltung dabei auf Hindernisse, Widerspruch oder Ungehor-
sam eines Einzelnen trifft, kann dieser zu Bezahlung der durch seine Schuld erwachsenen
Koslen angehalten werden.
8. 2.
Dagegen sind für solche Verhandlungen und Verfügungen der Verwallungsbehoͤrden,
welche das Interesse einzelner Parteien, Individuen oder Korporatienen betressen, Kosten
zu liquidiren und von den Betheiligten zu Gunsten der Staatskasse bezüglich zu der Ge-
meindekasse einzuziehen. l
Zu den Gegenständen, welche kostensrei zu behandeln sind, gebren namenklich ouch
Ausgegeben am 7. Jebruar 1855. 5