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5) Bekannimachung, die Zulassunz, uen Gewerbe, und Oande ltreib enden im K. K. Oesterr.
litärgrenzgebicte betr.
(WPubl. Im 8 Mrertnungstl. om 17. Januer 183..)
Nach einer anher gelangten Mittbeilung hat die K. K. Oestreichische Staatsregierung
in weiterer Ausführung des Art. 18 des Handels= und Zollvertrages vom 19. Februar
1853 (Nr. 153 der Geseysammlung) die wegen gegenseitiger Zulassung der Handel= und
Gewerbetreibenden getroffenen Anordnungen neuerdings auch auf die dortigen Milltär-
grenzgebiete ausgedehnt, — jedoch in Berücksichtigung der eigenthümlichen Verfassung
der Oesterreichischen Militärgrenze und weil dort auch diejenigen Oesterreichischen Staats-
angebörigen, welche nicht Bewohner des Militärgrenzbezirkes sind, Beschränkungen unter-
liegen, die auf die Bewohner dieses Gebietes keine Anwendung sinden, mit der Maßgabe,
daß für diesen Landestheil die Gleichstellung der Angehörigen der Zollvereinsstaaten mit
den Oesterreichischen Unterthauen nur auf eine Gleichstellung mit denjenigen Unterthanen
des Oesterreichischen Kaisersiaates zu beziehen ist, welche nicht der Militärgrenze angehören.
Wir bringen Solches mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 30. März
1854 (Nr. 14 des Amts= und Verordnungsblattes und Nr. 165 suh 2 der Geset-
sammlung) hiermit zur öffentlichen Kenntniß, und bemerken dabei, daß die Ausstellung
der nach dieser Bekanntmachung für den Gewerbebetrieb erforderlichen Legitimationen für
das Militärgrenzgebict den Grenz-Regiments-(Bataillons-) Kommandos und beziehungs-
weise den Magistraten und den Militär. Kommunitäten zustehet, sowie daß alle deßfallsigen
Fragen und Beschwerden in diesem Gebiete vor den dasselbe venwaltenden Militär-
behörden im vorgeschriebenen Instanzenzuge verhandelt werden.
Gera, am 8. Jannar 1855.
Furstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Schlick.
6) Vekannimachung, die Ainn des Grenzregulativs ze a dem Verwaltungsbezirke
der K. Preuß. Regierung zu Erfurt
(Publ. im Amts= und Verordnuugsbl. am 21. rrbeir #
Das in Nr. 141 der Gesetzsammlung veröffentlichte Regulativ über das Verkahren
bei Grenzrevisionen vom 15. Februar 1853 ist neuerdings auch mit der Königl. Preuhi-