Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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10) Zu 8. 13 und 8. 15. 
Für die sich dem Vertrage nachträglich anschlleßenden Staaten tritt an die Sielle 
des in dem §. 13 bezeichneten Tages der in der Beltrittoerklärung bezeichnete Termin 
mit den in dem §. 13 angeführten rechtlichen Wirkungen. 
11) Auf Auslieferungen, welche zufolge Antrags oder vertragsmäßiger Verpflichtung 
bewirkt werden, sinden die Bestimmungen dieses Vertrages keine Anwendung. 
12) Nach der Bestimmung des §. 1 des Schluß-Protokolles vom 15. Juli 1851 
und nach §. 2 der höchsten Verordnung vom 20. Mal 1852 (Nr. 121 sub 2 der Ge- 
sehsammlung) sollen Angebörige der Vereinsstaaten nur gegen Beibringung eines Ken- 
senses der Heimathsbehörde getraut weiden. Da nun von den Preußischen Unteithanen, 
welche sich im Ausland verheirathen wollen, kelne Ehe-Konsense, sondern nur Atteste des 
Inhalts beigebracht werden: 
daß nach der Preußischen Gesetzgebung Prcußische Unterthanen zur Abschließ- 
ung einer Ehe im Auslande der obrlgkeitlichen Genehmigung nicht bedürfen, 
und daß daher in soweit der Verehelichung des Inhabers ein gesepliches Be- 
denken nicht entgegen stehe, 
so wird von den Preußischen Kommissaren, dem ausgesprochenen Wunsche zufolge die Er- 
klärung abgegeben, 
daß eigentliche Trauungs-Konsense von Preußischen Behörden nicht ertheilt wer- 
den können, weil die Preußischen Gesehe derastige Konsense nicht vorgeschrieben. 
haben, daß aber jene Auteste bezüglich der Anerkennung der Gültigkeit der Ebe 
und der vertragsmäßigen Verpflichtung zur Aufnahme der Ebefrau und der in 
der Ehe erzeugten Kinder dieselbe Wirkung äußern, als wenn sie dic aus- 
drückliche Erlaubniß zur Eingehung der Ehe enthielten. 
Hiernach werden die Prenßischen Ateste des gedachten Inhalts allseitig als genügend 
crachtet, um auf dem Grunde derselben in den andern Vereinsslaaten die Eingehung der 
Ehe gescheben zu lassen. 
13) Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, nsoweil es noch nichtge- 
schehen, den übrigen Regierungen diejenigen Anordnungen mitzutheilen, welche ihrerseiks 
in Gemäßbeit der Bestimmung in Nr. 1 des Schluß-Protokolles vom 15. Juli 1851 
getroffen worden sind. 
Nachdem diese Beschlüsse die Genehmigung sämmtlicher betheillgten Staatsregierun- 
gen erhalten haben, so wird solches zur Nachachtung bekannt gemacht und zugleich weiter 
zolgendes verordnet: 
a) Da es im Znecke des Vertrages liegt und dem Interesse der durch denselben ver- 
bundenen Staaten entspricht, die Zahl der Heimathlosen so viel als möglich zu
	        
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