151
Ministerium diejenigen akademischen Beneficien bekannt gemacht, welche im Laufe
des bevorstehenden Jahres zur Erledigung kommen.
8. 14.
Die Verleihung der vakant gewordenen akademischen Beneficien erfolgt
jährlich regelmäßig im April und im Oktober und sind die landesherrlichen Be-
neficien regelmäßig nicht eher zu vergeben, als bis sich übersehen läßt, welche
unter den Unterstützung Suchenden durch die betreffenden Kollatoren zum Ge-
nusse von anderen Stipendien gelangt sind.
——
Die Bewerbung um landesberrliche Beneficien muß unter Beifügung aller
erforderlichen Zeugnisse längstens bis zum 10. April, bezüglich 10. Oktober
bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium erfolgen. Wer die Beilegung der
Zeugnisse, bezüglich die Meldung vor den genannten Tagen unterläßt, kann
unter allen Umständen nicht auf eine Berücksichtigung bei der bevorstehenden
Vertheilung der Benesficien rechnen.
5 186.
Die Kollatoren von Privat-Beneficien haben ihre Präsentations-Berichte,
und zwar stets unter Beilegung ihrer Kollatur-Akten, spätestens am 1. April
bezüglich am 1. Oktober an das Großherzogliche Staats-Ministerium einzusen-
den, und muß daher die ordnungsmäßige Bewerbung um dergleichen Beneficien
in angemessener Zeit vor dem genannten Termine und zwar regelmäßig bei dem
Kollator selbst erfolgen.
Geschieht dieses nicht, so können die Säumigen unter allen Umständen
nicht auf eine Berücksichtigung bei der bevorstebenden Vertheilung der Beneficien
rechnen.
s. 17.
Unterlassen Kollatoren von Privat-Beneficien nach erfolgter Erinnerung
drei Monate lang anderweit Genußberechtigte vorzuschlagen, so tritt, vorbehält—
lich ihres Rechtes in künftigen Fällen, eine Verleihung solcher Beneficien durch
das unterzeichnete Staats-Ministerium ein, und ist diese im einzelnen Falle
nicht möglich, so tritt die Bestimmung des §F. 9 unter Zahl 1 bezüglich 2 ein.
8. 18.
Die mit Stipendien Versehenen haben im Laufe der Genußzeit bei jeder
Erhebung der Stipendien-Beträge der Kasseverwaltung nachzuweisen, daß die