Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Ministerium diejenigen akademischen Beneficien bekannt gemacht, welche im Laufe 
des bevorstehenden Jahres zur Erledigung kommen. 
8. 14. 
Die Verleihung der vakant gewordenen akademischen Beneficien erfolgt 
jährlich regelmäßig im April und im Oktober und sind die landesherrlichen Be- 
neficien regelmäßig nicht eher zu vergeben, als bis sich übersehen läßt, welche 
unter den Unterstützung Suchenden durch die betreffenden Kollatoren zum Ge- 
nusse von anderen Stipendien gelangt sind. 
—— 
Die Bewerbung um landesberrliche Beneficien muß unter Beifügung aller 
erforderlichen Zeugnisse längstens bis zum 10. April, bezüglich 10. Oktober 
bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium erfolgen. Wer die Beilegung der 
Zeugnisse, bezüglich die Meldung vor den genannten Tagen unterläßt, kann 
unter allen Umständen nicht auf eine Berücksichtigung bei der bevorstehenden 
Vertheilung der Benesficien rechnen. 
5 186. 
Die Kollatoren von Privat-Beneficien haben ihre Präsentations-Berichte, 
und zwar stets unter Beilegung ihrer Kollatur-Akten, spätestens am 1. April 
bezüglich am 1. Oktober an das Großherzogliche Staats-Ministerium einzusen- 
den, und muß daher die ordnungsmäßige Bewerbung um dergleichen Beneficien 
in angemessener Zeit vor dem genannten Termine und zwar regelmäßig bei dem 
Kollator selbst erfolgen. 
Geschieht dieses nicht, so können die Säumigen unter allen Umständen 
nicht auf eine Berücksichtigung bei der bevorstebenden Vertheilung der Beneficien 
rechnen. 
s. 17. 
Unterlassen Kollatoren von Privat-Beneficien nach erfolgter Erinnerung 
drei Monate lang anderweit Genußberechtigte vorzuschlagen, so tritt, vorbehält— 
lich ihres Rechtes in künftigen Fällen, eine Verleihung solcher Beneficien durch 
das unterzeichnete Staats-Ministerium ein, und ist diese im einzelnen Falle 
nicht möglich, so tritt die Bestimmung des §F. 9 unter Zahl 1 bezüglich 2 ein. 
8. 18. 
Die mit Stipendien Versehenen haben im Laufe der Genußzeit bei jeder 
Erhebung der Stipendien-Beträge der Kasseverwaltung nachzuweisen, daß die
	        
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