Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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die freie Stadt Frankfurt, 
„ Hanmburg und 
-- Bremen. 
Gera, den 14. Februar 1855. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
  
12) Verordnung, die Kompetenzverhältnisse bei Ueberwachung des Impfwesens betr. 
(Pukl. Im Aml# und Vererdnungstl. om I4. Februar 1878.) 
In Folge der bestehenden Gemeindeverfassung und mit der veränderten Organisation 
der untern Justizbehörden im Lande hat sich auch die Nothwendigkeit ergeben, hinsicht- 
lich der Ueberwachung des Impfwesens und der desfallügen Kompetenzverhältnisse 
anderweite entsprechende Bestimmung zu treffen, und wird deshalb mit höchsier Geneh- 
migung Sr. Durchlaucht des Fürsten hiermit verorduet, 
dah die Impfangelegenheiten, soweit sie in einzelnen Landestheilen bisber noch 
den Fürsilichen Iustizämtern oder den Ortsgerichtsbebörden obgelegen haben, 
künftighin gleichmäßig in den Ortschaften des platten Landes von den 
Fürstlichen Landrathsämtern, in den Städten dagegen von den Ge- 
meinde vorständen bezüglich Stadträthen zu ressorkiren haben. 
Demgemäß erhalien die Fünstlichen Landralhsämter und die Stadtgemeindevorstände 
biermit Anweisung, sich künftig innerhalb lbres Ortobereichs allen denjenigen Geschäften 
zu unterziehen, welche bebufs vorschriftsmäßiger Handhabung gehöriger Kontrole über das 
Impfwesen nothwendig werden, und werden dieselben dabei auf die für die einzelnen Lau- 
destheile besehenden Spezialgesetze, bei denen es bis auf Weiteres auch fernerhin zu be- 
wenden hat, verwiesen, wogegen die bisber mit dem Impfwesen betraut gewesenen Justiz- 
behoden die vor ihnen ergangenen einschlagenden Akten an die nunmehr kompetenten 
Ssellen abzugeben haben. 6 
Gera, am 10. Februar 1855. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
 
	        
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