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15 Bekanntmachung, den Handelsverkehr mit dem Käönigreiche Belgien betr.
Auf dem Grunde eines zwischen den Regierungen des Deutschen Zoll= und Han-
delsvereins, mit Ausnahme von Hannover, und dem Königreiche Belgien abgeschlossenen
Uebereinkommens ktreten hinsichtlich der Zulassung und Besteuerung der beiderseitigen Han-
delsreisenden vom 1. Januar 1855 an bis auf Weiteres die nachstehenden Bestim-
mungen in Wirksamkeit:
1) Fabrikanten und Kaufleute sowie deren Handelsreisende aus einem der kontrahi-
renden Zollvereinsstaaten, welche in ihrem Heimathlande in einer dieser Eigenschaften
die Gewerbesieuer bezahlt oder bei der kompetenten Behörde zu diesem Zwecke ihre An-
meldung abgegeben haben, können:
a. für die Bedürfnisse ihres Gewerbszweiges Ankäufe in Belgien machen und
b. bMaselbst, mit oder ohne Waarenmuster, Bestellungen suchen, ohne jedoch Waaren
mit sich führen zu dürfen.
Die gleichen Rechte sollen Velgischen Fabrikanten, Kaufleuten und deren Handels-
reisenden in den betheiligten Staaten des Zollvereins zu Theil werden.
2) Zum Beweise, daß das Recht, den einen oder den anderen der vorgedachten Ge-
werbszweige zu ketreiben, erworben sei, soll bezüglich der Unterthauen der Staaten des
Zollvereins die Vorzeigung eines für das laufende Jahr gültigen Legitimationsscheines,
nach dem anliegenden Muster unter A. (für Fabrikanten und Kausleute) und unter P.
(ür Handelsreisende) sowie
bezüglich der Belgischen Unterthanen: die Vorzeigung eines für das laufende
Jahr gültigen Patent-Zertisikats nach dem beiliegenden Muster unter Ziffer I. angese-
hen werden.
3) Die vorstehend unter Zisser 2. gedachten Urkunden werden die Personen-Be-
schreibung und die Namensunterschrist des Inhubers enthalten und mit dem Stenwel
oder Siegel derjenigen kompetenten Behörde, welche sie ausgefertigt hat, versehen werden.
4) Gegen Vorzeigung einer in vorgedachter Form ausgestellten Urkunee für das
laufende Jahr, soll den Unterthanen des einen Staats, welche dasellst eins oder mehre
der unter Zisser 1. Absatz a erwähnten Gewerbe ausüben und welche im andern Staate
die unter a und b daselbst angedenteten Handelsgeschäfte betreiben wollen, hier, nachdem
lihre Identität anerkannt sein wird, von der kompetenten Behörde, und zwar im diessei-
tigen Fürstenthume ein Gewerbeschein nach dem weiter beigedruckten Muster C und in
Belgien ein Patent nach dem Muster Nr. II ausgesertigt werden.
Die Belgischen Unterthanen, welche die fraglichen Gewerbe ausüben, sind verpflich-
tet, in jedem der Staaten des Zollvereins, welchen sie ihrer Geschäfte wegen bereisen
werden, elnen besonderen Gewerbeschein nach dem Muster C zu lösen; sie werden dieser-