Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Formular C. 
Dem Herrn N. Fabrik-Juhaber zu N. (oder Handelsreisenden in Diensten 
des N. zu N.) wird hierdurch, auf den Grund des beigebrachten, von der Belgischen 
Behörde unterm . #n .. ausgefertigten Gewerbe-Legitimations-Zeugnises, die Ve- 
suguiß ertheilt: in den (Fürstlich Reuhischen) Landen für das von ihm (seinem oben- 
gedachten Prinzipal) betriebene Geschäft, Waarenbesiellungen aufzusuchen und Waaren= 
ankäufe zü machen. 
Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Besiellung suchen will, nur 
Proben, aufgekaufte Waaren aber darf er gar nicht mit sich herumführen, lehtere muß 
er vielmehr frachtweise an ihren Besiimmungsort befördern lassen. 
Nicht minder ist ihm verboten, Kommissionen für andere als seine eigene (seines 
vorgedachten Prinzipals) Rechnung aufzusuchen. 
Gegenwärtige Ermächtigung ist gültig auf die Dauer von ... Monaten, also 
bis u.. 
Ort. Datum. Firma der Behörde. 
Personal-Beschreibung und 
Unterschrist des Reisenden.
	        
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