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Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 177.
1) Verordnung, wegen rechtzeitiger Abholung und Bekanntmachung der Verordnungs. und
Gesetzblätter in den Dorfgemeinden.
(ubl. im Amis= und Verordnungobs. am 14. Febrnor 1883.)
Es ist wahrzunehmen gewesen, daß die Gemeindevorstände in den Dorsschasten, wel-
chen nach der Verordnung vom 2. Januar 1849 (Nr. 1 des Amts= und Verordnungs-
blattes, Jahrgang 1849) die Verpflichtung obliegt, für rechtzeitige Abholung und Be-
kanntmachung des Amts= und Verordnungsblattes und der mit demselben erscheinenden
Gesetyze Sorge zu tragen, dieser Verpflichtung hin und wieder nicht immer genügend
nachkommen: weshalb wir uns, um den aus einem unregelmäßigen Bezuge der Gesetz-
und Verordnungsblätter hervorgehenden Unzuträglichkeiten zu begegnen, veranlaßt sehen,
den sämmtlichen Gemeindevorständen des platten Landes diese gesetzliche Vorschrift von
Neuem einzuschärfen und ihnen bei Vermeidung persönlicher Verantworkung hiermit ganz
besonders zur Pflicht zu machen,
daß sie die regelmäßig erschelnenden Amts= und Verordnungsblätter, und zwar,
soviel das Fürsteuthum Gera anlangt, jedes Mal Mittwochs in der mit der
Ausgabe beauftragten Expedition zu Gera, in den oberen Landestheilen dage-
gen jedes Mal Donnerstags bei den betreffenden Instizämtern abholen oder
abholen lassen und sodann mit möglichsier Beschleunigung, und längstens bin-
nen 8 Tagen vom Tage der Ausgabe, die einzelnen Gesehe und Verordnun-
hen zur allgemeinen Kenntniß in der Gemeinde befördern.
Gera, am 8. Februar 1855.
Fürstlich Reuß-Mauische Negierung.
von Bretschneider.
Schlick-
Ausgegeben am 11. Juli 1855. 58