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und allen von Seiten der Fürstlichen Kriminalbehörden an sle ergehenden Requisitlonen
bereitwilligst entsprechen werden.
Gera, am 1. Mat 1855.
Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium.
von Bretschneider. Sauie
Schlick.
17) Verordnung, den Gehalt der Biergläser beim Einzelschank betr.
(Bukl. im Amls= und Veroltnungsbl. am 23. Mal 1855.)
Zufolge Höchster Entschliehung Sr. Durchlaucht des Fürsten soll die für das Spe-
zialfürstenthum Gera erlassene Verordnung vom 9. Septbr. 1811 (S. 180 des Amts-
mmd Nachrichtsblattes von dems. Jahre), Inhalts deren diesenigen Gläser, welche in Form
und an der Stelle der sog. Seidel beim Einzelschank des Bieres auf öffentlichen Orten
benutzt zu werden pflegen, bei Vermeldung der Konfiskation und bei angemessenener Poli-
zeistrafe Eine halbe Kanne Jollgemäß halten sollen, auch auf die Fürstenthümer Schleiz
und Lobenstein-Ebersdorf ausgedehnt, jedoch nur auf Tabagien und überhaupt solche Orte,
an denen dergleichen Gläser beim Verabreichen des Bieres an die Giste üblich sind, an-
gewandt, dagegen die sonst bestehenden lokalen Elnrichtungen bezügl. des Verkaufes des
Bieres in ganzen und halben Kannen oder anderem Gemäß nicht alterirt werden.
Die Schenkwirthe haben namentlich auf gegenwärtige Verordnung zu achten, die
Polizeibehörden aber die pünktliche Befolgung derselben zu überwachen.
Gera, den 18. Mal 1855.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministertum.
von Bretschneider.
Franke.
18) — die (Asiungebefrhaise= des tesfetremt Hohengandern betr.
k. im Amts= und Verordnungobl. am 30. Mal 1
Nach einer he gelangten amtlichen Mittheilung wird auf der Straße, welche fuͤr
den Verkehr mit den einer Uebergangs-Abgabe unterliegenden vereinsländischen Erzeug-
nissen zwischen Heiligenstadt und Wigzrnhausen eröffnet ist, das Unter= Steuerant zu