Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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den Veränderungen schleunige und zuverlässige Nachricht zu bekommen, um in den Stand 
geseht zu sein, die Stammliste des Bataillons fortwährend in Ordnung zu erhalten, so 
wird den sämmtlichen Gemeindebehörden des Landes hiermit zur Pflicht gemacht, zur Er- 
reichung dieses Iwecks innerhalb ihres Amtsbereichs möglichst mitzuwirken und allen hier- 
auf bezügllchen Requisitionen des Fürstlichen Bataillonskommandos bereitwilligst zu ent- 
sprechen; insbesondere werden dieselben angewiesen, jeden in ihren Gemeindebezirken vor- 
kommenden Abgang unter den Beurlaubten des Aktiv= wie des Neservekontingents, mag 
dieser nun in Folge Ablebens oder Wegzugs oder aus sonst einem Grunde erfolgen, dem 
Fürstlichen Bataillonskommando fofort mitzutheilen, sowie auch die ihnen von Letterem 
zugehenden Einberufungs= Ordres resp. Abschtede den betreffenden Mannschaften ihres 
Bezirks sofort zu behändigen; wogegen umgekehrt das Fürstliche Bataillonskommando 
den Gemeindeporständen des Landes jederzeit von den in ihrem Bezlrie heimathsberech- 
tigten, auf Urlaub besindlichen Militairs Kenntniß geben und übrigens die Mannschaft 
selbst anweisen wird, daß jeder Beurlaubte bei Strafe sich bei dem Gemeindevorstande 
selnes Heimathsorts gehörig ab= und anmelde. 
Gera, den 21. August 1855. 
Fürstl. Reuß-Plauisches Ministerium. 
Dr. Kreßner. 
Schlick. 
  
3) Höchste Verordnung, die Berichtserstattungen des Fürstlichen Appellationsgerichtes und 
Konsistoriums betr. 
(Puél. im Amts= und Verorrnungktl. am 20. Aug. 1833.) 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden 
Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, 
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, 
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
Mit Bezugnahme auf §. 10 der Verordnung vom 23. Oktober 1848 und §. 7 
der Verordnung vom 29. Januar 1850 finden Wir Uns veranlaßt, anzuordnen, daß 
in Uebereinstimmung mit den früheren Einrichtungen in den zur landesherrlichen Kennt- 
nihnahme oder Entscheidung geelgneten Angelegenhelten die Berichte des Appellationsge-
	        
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