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den Veränderungen schleunige und zuverlässige Nachricht zu bekommen, um in den Stand
geseht zu sein, die Stammliste des Bataillons fortwährend in Ordnung zu erhalten, so
wird den sämmtlichen Gemeindebehörden des Landes hiermit zur Pflicht gemacht, zur Er-
reichung dieses Iwecks innerhalb ihres Amtsbereichs möglichst mitzuwirken und allen hier-
auf bezügllchen Requisitionen des Fürstlichen Bataillonskommandos bereitwilligst zu ent-
sprechen; insbesondere werden dieselben angewiesen, jeden in ihren Gemeindebezirken vor-
kommenden Abgang unter den Beurlaubten des Aktiv= wie des Neservekontingents, mag
dieser nun in Folge Ablebens oder Wegzugs oder aus sonst einem Grunde erfolgen, dem
Fürstlichen Bataillonskommando fofort mitzutheilen, sowie auch die ihnen von Letterem
zugehenden Einberufungs= Ordres resp. Abschtede den betreffenden Mannschaften ihres
Bezirks sofort zu behändigen; wogegen umgekehrt das Fürstliche Bataillonskommando
den Gemeindeporständen des Landes jederzeit von den in ihrem Bezlrie heimathsberech-
tigten, auf Urlaub besindlichen Militairs Kenntniß geben und übrigens die Mannschaft
selbst anweisen wird, daß jeder Beurlaubte bei Strafe sich bei dem Gemeindevorstande
selnes Heimathsorts gehörig ab= und anmelde.
Gera, den 21. August 1855.
Fürstl. Reuß-Plauisches Ministerium.
Dr. Kreßner.
Schlick.
3) Höchste Verordnung, die Berichtserstattungen des Fürstlichen Appellationsgerichtes und
Konsistoriums betr.
(Puél. im Amts= und Verorrnungktl. am 20. Aug. 1833.)
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden
Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
Mit Bezugnahme auf §. 10 der Verordnung vom 23. Oktober 1848 und §. 7
der Verordnung vom 29. Januar 1850 finden Wir Uns veranlaßt, anzuordnen, daß
in Uebereinstimmung mit den früheren Einrichtungen in den zur landesherrlichen Kennt-
nihnahme oder Entscheidung geelgneten Angelegenhelten die Berichte des Appellationsge-