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Die in Art. 176 der Gemeindeordnung angeführten Gegenstände bleiben der
Entscheidung der obersten Landesverwaltungsbehörde, beziehungsweise Unserer lan-
desherrlichen Entschließung vorbehalten und in allen darauf bezüglichen Angele-
genheiten der Landgemeinden ist von den Landrathsämtern an Unsere Regierung
Bericht zu erstatten.
2.
In Gemäßbeit ihrer Unterordnung unter die Landrathsämter sind die Vor-
stände der Landgemeinden, ohne daß dieselben dadurch übrigens von ihrer selbst-
thätigen Wirksamkeit für Handhabung der Ortspolizei entbunden werden, beru-
fen und verpflichtet, die poligeilichen Anordnungen des ihnen vorgesetzten Land-
raths zu befolgen und zu vollziehen. Die Landrathsämter haben, wo dleß an-
gemessen erscheint, derartige Versügungen, in geeigneten Fällen mit Strafandroh-
ungen, zu erlassen und auf deren Ausführung sowie auf die Befolgung der
bestehenden polizeilichen Gesetze und Verordnungen zu halten.
Wegen Polizeinbertretungen, deren Thatbestand unzweifelhaft ist, können die
Landrathsämter, wenn nicht von den Schuldigen auf gerichtliche Untersuchung
angetragen wird und daher die Sache unmittelbar an das zuständige Gericht
alzugeben ist, die gesepliche Strafe feüsehen und zur Vollziehung bringen, be-
zlehungsweise deren Vollstreckung den Gerichtsbehörden überweisen, die in solchen
Fällen den Anträgen des Landrathsamtes lediglich Folge zu geben haben.
Die Verordnung vom 27. Junlt 1853 ist mit diesen näheren Bestimmungen
in Anwendung zu bringen.
In den Städten und Stadtbezlrken der oberen Landestheile haben die Land-
räthe als beständige Kommissarien Unserer Regierung die Polizeiverwaltung zu
überwachen, in dringenden Fällen unmittelbar einzuschreiten und Verfägung zu
messen, wegen dauernder Mißstände und Mängel aber Bericht an Unsere Regierung
zu erstanen.
Schloß Ebers dorf, den 14. Septbr. 1855.
Heinrich d. 67. F. R.
v. Geldern.
(L. S.)