Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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8180. 
Wird das Vermögen einer Gewerkschaft als Ganzes an eine andere Ge— 
werkschaft gegen Gewährung von Kuxen oder an eine Aktiengesellschaft oder 
Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Gewährung von Aktien übertragen, so 
kann zugleich vereinbart werden, daß die Liquidation unterbleiben soll. Die in 
§ 179 Abs. 1 vorgesehene Zustimmung der Gewerkenversammlung ist auch für 
eine solche Vereinbarung erforderlich. 
Der Vorstand hat den Beschluß der Gewerkenversammlung zugleich mit 
der Auflösung der Gewerkschaft beim Bergamt anzumelden; der Anmeldung ist 
der mit dem Ubernehmer abgeschlossene Vertrag in Urschrift oder in öffentlich 
beglaubigter Abschrift beizufügen. 
Der Beschluß ist durch das Bergamt öffentlich bekannt zu machen. Er 
hat keine Wirkung, bevor die Bekanntmachung erfolgt ist. 
181. 
Ist in den Fällen des § 180 vereinbart, daß eine Liquidation des Ver- 
mögens der aufgelösten Gewerkschaft nicht stattfinden soll, so ist dieses Vermögen 
durch die übernehmende Gesellschaft getrennt zu verwalten. Der bisherige Ge- 
richtsstand der aufgelösten Gewerkschaft bleibt bis zur Vereinigung der beiden 
Vermögen bestehen. Bis zu demselben Zeitpunkte gilt im Verhältnis der 
Gläubiger der aufgelösten Gewerkschaft zu der übernehmenden Gesellschaft und 
deren Gläubigern das übernommene Vermögen noch als Vermögen der auf- 
gelbsten Gewerkschaft. 
Die Vereinigung der beiden Vermögen darf erst erfolgen, nachdem die 
Gläubiger der aufgelösten Gewerkschaft von der anderen Gesellschaft nach Maß- 
gabe des § 173 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert worden sind, 
und nur unter Beobachtung der nach § 174 Abs. 2, § 175 für die Verteilung 
des Vermögens unter die Gewerken geltenden Vorschriften. 
Die Mitglieder des Vorstandes der übernehmenden Gesellschaft sind den 
Gläubigern der aufgelösten Gewerkschaft für die Ausführung der getrennten 
Verwaltung als Gesamtschuldner verhaftet. Das Gleiche gilt, falls bei der 
übernehmenden Gesellschaft ein Aufsichtsrat besteht, von den Mitgliedern des 
Aufsichtsrats, jedoch nur, soweit eine Vereinigung der Vermögen der beiden 
Gesellschaften mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt.
	        
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