Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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desinitiven, auf jeden Inhaber lautenden stempelfreien Aktiendokuments nach dem ange- 
sügten Schema. 
Diese sind von dem Vorügenden des Direktoriums, einem der übrigen Direktoren 
und dem Vorsipenden des Verwaltungsrathes zu vollziehen und mit fortlaufenden Num- 
mern zu versehen. 
Die Unterscheidung der Aktien der ersten von denen der zweiten Emissien ersfelgt 
durch Bezeichnung der ersteren mit Litern A., der letzteren mit Litera B. 
8. 14. 
Rechte und Pflichten der Aktlonäre. 
Jeder Aktionär hat nach Verhältniß des von ihm geleisteten Einschusses gleichen An- 
theil an dem gesammten Eigenthume und Gewinne der Bank, hastet dagegen auch in 
gleichem Verhältniß für die Veryflichtungen derselben und den beim Betriebe des Ge- 
schäfts etwa eintretenden Verlust. 
In keinem Falle kann diese Hastpflicht über den Nominalbetrag seiner Aktie sich er- 
strecken. 
Bis zur Ausgabe der Aktiendokumente vertreten die Interimsquittungen deren Stelle 
und begründen für ihren Besiger alle Rechte und Verbindlichkeiten der Aktionäre, wie 
sie durch die Bestimmungen dieser Statuten regulirt sind. 
8. 15. 
Dividendeuscheine. 
Mit jeder Aktie werden vorläufig auf zehn Jahre Dividendenscheine nebst einem 
Talon nach anliegendem Schema ausgegeben und diese nach Ablauf des letten Jahres 
Vegen Rückgabe des Talons durch neue ersewt. 
8. 16. 
Erlöschen derselben. 
Diese Dividendenscheine werden ungültig und jeder daraus an die Bank zu erhebende 
Auspruch erlischt zum Besten der Gesellschaft, sobald deren Betrag nicht innerhalb vier 
Jahren nach dem auf denselben bemerkten Zahltage bei der Bank erhoben worden ist. 
Amortisationssond. 
8 17. 
Nach Emission der ersten Drei Millionen Thaler Banknoten werden von der Bank 
eine Million Thaler vier und ein halbprozentiger oder ein entsprechender Betrag vier-
	        
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