Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Nach dieser Zeit fallen diese 20,000 Thaler jährlich den Gewinnüberschüssen der 
Vank anheim. 
Vierter Abschnitt. 
Wirkungskreis und Befugnisse der Bank. 
8. 28. 
Rechie der Gesellschaft. 
Die Gesellschaft hat das Recht: 
1. Den Ankaus, Diekent und die Realisirung von Wechseln (Tratten, wie eigener) 
vorzunehmen, insofern diese nicht später als drei Monate nach dem Datum der Diskont= 
irung verfallen und mindestens zwei solvente Unterschriften tragen; 
2. Wechsel und Geldanweisungen an Ordre auszustellen, in Umlauf zu sehen und 
für andere Rechnung einzuzieben; 
3. Laufende Rechnungen zu eröffnen; 
4. Gelder und Effekten in Vervahrung zu nehmen; 
5. Vorschüsse auf Gold und Silber in Barren, sowic auf Münzen; ebenso wie 
6. auf Waaren, Wechsel, Staats= und andere Wertlpapiere zu leisten; 
7. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalien anzunehmen; 
8. Kredit und Darlehne gegen Umerpfand zu bewilligen; 
9. Wenhpapiere aller Art, unter Zustimmung des Regierungskommissarlus, insoweit 
dergleichen nicht durch Anordnung des Verwaltungsrathes überhaupt ausgeschlos- 
sen sind, erle Mctalle oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. 
10. Filial-Banken, Commanditen und Agenturen auf anderen Handelspläten zu grün- 
den und dort die von dem Verwaltungsrathe speziell zu bestimmenden Geschäfte 
für die Bank betreiben zu lassen. 
Zur Errichtung der unter 10 gedachten Filialbanken, sowie zum Vehriebe anderer 
als der unter 1—10 vorbemerkten Geschäfte ist die Bank nur berechtigt, dafern die Ge- 
nehmigung der Staatsregierung hierzu eingeholt ist. 
Die Erwerbung von Grundstücken ist ihr insoweit ohne letztere gestattet, als sie diese 
zu ibrem eigenen Bedarfe nöthig- bat. 
Die Ausübung der in diesem §. aufgezählten Befugnisse erfolgt nach den in elnem 
von dem Verwaliungsrathe zu erlassenden, der Staateregierung zur Genehmigung vor- 
zutragenden, Geschäftsreglement bezeichneten Grundsäpen, für deren genaue Befolgung 
das Direkterium diesem verantworklich ist.
	        
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