Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Aenderungen desselben sind nur dem Verwaltungsrathe in dem Falle eines sich hier- 
fuͤr zeigenden Beduͤrfnisses gestattet. 
Vanknoten. 
Zur Ermoöglichung und Beförderung der F. 28. erwähnten Geschäfte der Bank wird 
derselben von der Fürstlichen Staatsregierung das Recht eingeräumt, unverzinsbare auf 
den Juhaber lautende, stempelsreie Banknoten auszugeben. 
Ihr Gesammtbetrag richtet sich insofern nach den Baarvorräthen der Bank, als für 
die Ausgabe der ersten drei Millionen Thaler zwel Drittel und für alle später zu emit- 
tirenden Banknote# die Hälfte des Betrags der in Umlauf besindlichen Bankneten durch 
baare Fonds repräsentirt sein müssen. 
Der Regierungskommissarius hat über das fortwährende Vorhandensein der zur Ein- 
lösung bestimmten baaren Fonds zu wachen und muß demselben zu diesem Zwecke jeder 
Zeit die Einsicht der Bestände und Bücher osfen stehen. 
Außer diesen unmittelbar zur Einlösung bestimmten baaren Fonds muß stets der 
ganze Betrag der übrigen in Umlauf gesepten Noten in leicht realisirbaren, d. h. sol- 
chen Valuten, welche spätestens binnen drei Monaten eingezogen werden können, mit Aus- 
schluß der eigenen Noten, in der Bank vorräthiy sein. 
Weitere Bestimmungen. 
8. 30. 
Sie werden in Appoints von 1. 5. 10. 50. 100 Thalern oder höheren Beträgen 
ausgegeben und sind auf Verlangen jeder Zeit von der Bank gegen baares Geld ein- 
zulösen. 
S. 31. 
Der Vetrag der einthälerigen, für den Bedarf der Bank zu kreirenden Banknoten 
soll die Summe von einer halben Million Thaler nicht übersteigen. 
8. 32. 
Die Bank verpflichtet sich jedoch zugleich, auf Grund besonderer noch zu treffender 
Uebereinkunft mit der Staatsregierung, wenn und spbald diese es verlangen sollte, die 
Umtauschung des im Umlause besindlichen Fürstlich Reußischen Staalsyapiergeldes und 
Konvertirung desselben bis zu einem Betrage von 500,000 Thalern zu bewirken und diese 
Summe in Banknoten der Staatoregierung zur Verfügung zu stellen. 
Dieser Betrag der Banknoten ist in der §. 31 erwähnten Summe nicht begriffen, 
mithin auch dafür ein besonderer Vaarsond nicht zu deponiren. 
62.
	        
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