Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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behalten oder dem Wirkungskreise der Direktion ausschließlich zugewlesen sind, bilden den 
Wirkungskreis des Verwaltungsrathes. 
Insbesondere hat derselbe hiernach: 
1. die Wahl der Direktion vorzunehmen, deren Gehalte und Tantièmen zu bestimmen; 
2. die Errichtung oder Aufhebung von Filialbanken (K. 28) zu beschließen; 
3. den Geschäftsbetrieb der Bank, resp. Filialbanken zu bestimmen, das Reglement 
und die Burcauordnung für dieselben festzuseden. In letzterer sind gleichzeitig 
die Bestimmungen über die Wirksamkeit der Direktoren, ihre Stellung zu ein- 
ander und die Vertheilung ihrer Funktionen zu kresfen; 
über alle Anträge der Direktion Entschliehung zu fassen; 
die Beobachtung der Statuten Seiten der Direktion zu überwachen; 
über die von der Direktion jährlich abzulegende Dlechnung und Bilanz, nach er- 
langter Ueberzeugung der Richelgkelt, Decharge zu erlheilen, dafern dieses Ge- 
schäft nicht aus besonderen Gründen einem von demselben zu wählenden Aus- 
schusse übertragen wird; 
Rdie Höhe der Dividende zu bestimmen; 
die Suspension seiner Mitglieder erforderlichen Falles auszusprechen; 
. die Wahl eines Rechtokonsulenten für die Bank vorzunehmen. 
C. 47. 
Fortlebung. 
An der ausführenden Verwaltung nimmt der Verwaltungsrath nicht Theil, diese ist 
der Direktion ausschließlich überlassen. Dagegen hat er über die Thätigkeit der Direk- 
tion die Kontrole zu üben und ist berechtigte 
a. die Direktion, falls sie statutenwidrig handelt, die Beschlüsse, welche der Verwalt= 
ungorath gefaßt hat, auszuführen verweigert, oder in anderer Beziehung Beden- 
ken gegen ihre Amtsfübrung heworrust, von derselben zu suspendiren. In sol- 
chem Falle ist sofort eine Generalversammlung zu berufen, welche dann die wei- 
teren Beschlüsse zu fassen hat; 
unter Zuziehung der Direktoren außergewöhnliche Kassenrevisionen durch eines 
oder mehrere seiner Mi#glieder vornehmen zu lassen. Der Vorißende des Ver- 
waltungsratbes oder dessen Stellvertreter sind zur Vornahme solcher Revision se- 
derzeit befugt; 
. bel außergewöhnlichen, seiner Beurtheilung anheim gegebenen Veranlassungen mit 
elner Zahl von mindestens sechs Stimmen die Berufung einer außerordentlichen 
Generalversammlung anzuordnen. 
Außerdem darf der Vorsitzeude des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter un- 
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