Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Leßtere erfolgt durch den Vorsipenden oder dessen Stellvertreter schriftlich und zwar in 
der Regel mindesiens acht Tage vor dem für die Versammlung bestimmten Termine un- 
ter kurzer Angabe der zu berathenden Gegenstände. 
. 54. 
Beschlußfassung. 
Die Fassung eines giltigen Beschlusses bedingt die Anwesenheit von wenigstens sechs 
Mitgliedern und absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden. 
Bei Stimmengleichheit entscheldet die Suimme des Vorsigenden. 
* 
Protekollführung. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird durch den 
Rechtekonsulenten der Bank ein Protokoll geführt, welches von den anwesenden Mitglie- 
dern zu unterschreiben und abschriftlich der Staatsregierung mitzutheilen ist. 
. 536. 
Aufbewahrung der Alten 2c. 
Der Vorsipende des Verwaltungorathes hat für Aufbewahrung der Akten, Urkunden 
und sonstigen Schriften Sorge zu tragen. 
S. 57. 
Honorar. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden nicht besoldet, erhalten jedoch Ersatz 
der durch ihre Funktion ihnen erwachsenen baaren Auslagen und außerdem die 8. 11 
bemerkie Tantieme. 
Dem Vonjipenden kann außerdem als Entschädigung für seine Mühwaltung und 
Auslagen von dem Verwaltungsrathe ein angemessenes jährliches Bauschguantum ausge- 
setzt werden. 
B. Von der Pirektion. 
6. 58. 
Befugnisse der Direktion. 
Die Direktion führt die Geschäste und Angelegenheiten der Bankgesellschaft in allen 
Einzelbeiten, sie ist das handelnde und vollziehende Organ derselben innerhalb der dur 
die Stainten, durch das von dem Verwaltungsrathe bestimmte Reglement und durch die 
von demfselben fesgeseyte Bureau-Behörde oder Ordnung gegebenen Grenzen und Vormen.
	        
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