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g. 63.
Unierschristen.
Bei den in den gewöhnlichen Geschäftsverkehr der Bank elnschlagenden Zeichnun-
gen, z. B. Quittungen über empfangene Gelder, Pfänder, Dokumente, Depositen aller
Art, Ertheilung von Wechselgiri und dergleichen ist die unter der Firma der Bank ge-
schehende Unterschrist des vollziehenden Dircktors oder dessen Stellvertreters und des Kas-
sirers der Bank nothwendig.
In anderen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs der Bank liegenden An-
gelegenheiten ist die Unterschrift des vollziehenden Direktors oder dessen Stellvertreters
und eines der übrigen Direktoren der Bank erforderlich.
8. 64.
Von dem Vollziehenden.
Der vollziehende Direktor hat die Leitung aller Geschäfte der Bank.
In Behinderungsfällen tritt für ihn ein alljährlich im Voraus von dem Verwalt-
ungsrathe zu ernennender Stellvertreter (S. 59) ein.
Sämmtliche Direktoren haben die Geschäfte der Bank nach elner festzustellenden
Ordnung zu überwachen und an den Direktorialsiyungen, welche wenigstens einmal wüch-
entlich stattfinden müssen, Theil zu nehmen.
8. 65.
Dirckkortalsitzungen.
Den Gegenstand der Verhandlungen solcher Direktorialsitzungen bilden die Revisson
der vorgekommenen Geschäfte, Prüfung des Kassabestandes, Ermittelung der im Umlaufe
besindlichen Banknoten, der disponiklen Fonds, der eingelegten Pfänder und Depesiten,
Berathung über die der Leitung der Direktion anvertrauten Angelegenbeiten, Fetstellung
der Grundsäte des ilrem Wirkungskreise überlassenen Versahrens, namentlich Bestimmung
darüber, wie viel auf jede der bekanntesten Unterschristen an Diskonten genommen, wie
viel auf jere Sortc von Skaatspapieren Vorschuß geleistet, wie mit verpfändeten oder zu
verpfändenden Waaren verfahren werden soll 2c
Außerordeutliche Siyungen.
Außer den regelmäßigen können auch auherordentliche Direktorialsitzungen bei dring-
enden Veranlassungen von jedem der Direktoren beantragt werden, welche sodann von dem
Vorsipenden zu berufen sind.