Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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g. 63. 
Unierschristen. 
Bei den in den gewöhnlichen Geschäftsverkehr der Bank elnschlagenden Zeichnun- 
gen, z. B. Quittungen über empfangene Gelder, Pfänder, Dokumente, Depositen aller 
Art, Ertheilung von Wechselgiri und dergleichen ist die unter der Firma der Bank ge- 
schehende Unterschrist des vollziehenden Dircktors oder dessen Stellvertreters und des Kas- 
sirers der Bank nothwendig. 
In anderen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs der Bank liegenden An- 
gelegenheiten ist die Unterschrift des vollziehenden Direktors oder dessen Stellvertreters 
und eines der übrigen Direktoren der Bank erforderlich. 
8. 64. 
Von dem Vollziehenden. 
Der vollziehende Direktor hat die Leitung aller Geschäfte der Bank. 
In Behinderungsfällen tritt für ihn ein alljährlich im Voraus von dem Verwalt- 
ungsrathe zu ernennender Stellvertreter (S. 59) ein. 
Sämmtliche Direktoren haben die Geschäfte der Bank nach elner festzustellenden 
Ordnung zu überwachen und an den Direktorialsiyungen, welche wenigstens einmal wüch- 
entlich stattfinden müssen, Theil zu nehmen. 
8. 65. 
Dirckkortalsitzungen. 
Den Gegenstand der Verhandlungen solcher Direktorialsitzungen bilden die Revisson 
der vorgekommenen Geschäfte, Prüfung des Kassabestandes, Ermittelung der im Umlaufe 
besindlichen Banknoten, der disponiklen Fonds, der eingelegten Pfänder und Depesiten, 
Berathung über die der Leitung der Direktion anvertrauten Angelegenbeiten, Fetstellung 
der Grundsäte des ilrem Wirkungskreise überlassenen Versahrens, namentlich Bestimmung 
darüber, wie viel auf jede der bekanntesten Unterschristen an Diskonten genommen, wie 
viel auf jere Sortc von Skaatspapieren Vorschuß geleistet, wie mit verpfändeten oder zu 
verpfändenden Waaren verfahren werden soll 2c 
Außerordeutliche Siyungen. 
Außer den regelmäßigen können auch auherordentliche Direktorialsitzungen bei dring- 
enden Veranlassungen von jedem der Direktoren beantragt werden, welche sodann von dem 
Vorsipenden zu berufen sind.
	        
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