Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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8. 67. 
In jeder Direktorialsihung müssen drei Direktoren zugegegen sein. Im Behinder- 
ungsfalle des einen oder andern hat der Vorsitzende ein Mitglied des Verwaltungsrathes 
an Stelle des Fehlenden zur Sihung einzuberufen. Die Beschlüsse werden nach Stimmen- 
mehrheit gefaßt und bei Gleichheit der Stimmen sämmtlicher Stimmberechligter (5 60.) 
entscheidet die des jedesmaligen Vorsitenden. 
Die gefaßten Beschlüsse werden in ein Protokoll eingetragen und von den Anne- 
senden unterzeichnet. 
Die Protokolle werden dem Verwaltungsrathe in Abschrist mitgetheilt. 
Bekanntmachung der Namen der Direktionemitglieder. 
Der Verwaltungsrath hat die Namen der Mitglieder der Direktion, so wie alle in 
ihr eintretenden Personalveränderungen, unter besonderer Bezeichnung des Vorsipenden 
und des für Behinderungsfälle zur Unterzeichnung für denselben ermächtigten Stellver- 
treters öffentlich bekannt zu machen (§ 92). 
Diese Bekanntmachungen dienen den Mitgliedern der Direktion als Ligitimation. 
Verankwortlichkeit der Direktion. 
Die Mitglieder der Direktlon sind nur für die Ausführung der ihrer Leitung an- 
vertrauten Geschäfte verantwortlich, übernehmen dagegen durch ihr Amt keine persönliche 
Verpflichtung im Bezug auf die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 
Für Beschlüsse, Geschäfte und Handlungen, welche den Statuten, dem Geschäftsreg- 
lement oder der Burean-Ordnung zuwiderlaufen, sind diejenigen Mitglieder der Direk- 
tion, welche daran Theil genommen haben, der Gesellschaft persönlich verantwortlich und 
können deshalb von dem Verwaltungsrathe ebenso, wie wegen etwaiger Fahrlässigkeiten 
in Anspruch genommen werden. 
.70. 
Delegalion einzelner Mithlieder. 
Die Direktion kann verminellst eines Majoritäts-Veschlusses einzelne ihrer Mitglieder 
zur Besorgung besonderer Geschäfte delegiren. Die Urkunden über solche Delegationen 
sind von dem Vorsipenden zu unterzeichnen. 
C. 71. 
Anstellung des Beamten-Personals der Bank. 
Die Direktion stellt das Bankpersonal und die Subalternen-Beamten der Gesell- 
schaft an, seht deren Besoldung fest und entläßt sie nach ihrem Ermessen. n-
	        
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