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Zur Anstellung ded Kassirers ist jedoch die Genehmigung des Verwaltungdrathes
einzuholen.
Ohne Genehmigung des Verwaltungsrathes ist die Direktion aber nicht befugt, Per-
sonen für den Dienst der Gesellschaft auk, längere Zeit, als drei Jahre, zu engagiren,
eine jährliche Besoldung von mehr als 500 Thlr. zu verwilligen oder Verträge abzu-
schließen, durch welche der Gesellschaft die Bezahlung von Pensionen aufgebürdet wird.
8. 72. ·
StellungnndausschließlicheThiliqkeitdksPollzicheadeth
Der vollziehende Direktor darf weder direkt noch indirekt Nebengeschäfte für elgene
Rechnung kreiben, sondern ist verpflichtet, der Bank seine Thäligkeit ganz und ausschließ-
lich zu widmen.
Die Bedingungen seines Engagements werden in dem von dem Verwaltungsrathe
mit ihm abzuschließenden Dienstvertrage festgeütellt.
Seine Entlassung kann nur von dem Verwaltungsrath verfügt werden. In drin-
genden Fällen können jedoch die übrigen Direktoren durch einstimmigen Beschluß die einst-
weilige Suspensien desselben anordnen. ·
8. 73.
Amtsgeheimmiß.
Sämmtliche Direktoren und Beamte sind veryflichtet, über alle Geschäfte, welche die
Bank mit Privatpersonen macht, soweit nicht die Staatsregierung oder Gerichtsbehörden
eine Auskunft hierüber bedürfen und fordern, die unverbrüchlichste Verschwiegenheit zu
beobachten.
C. von den General-Versammlungen.
8. 714.
Jeit und Art derselben.
Alljährlich im Monat März oder April wird eine ondentliche General-Versammlung
abgehalten. Dieselbe findet in Gera stan und muß von dem Verwaltungsrathe minde-
stens 1 Wochen vor dem für die Versammlung bestimmten Tage durch eine öffentliche
Vekanntmachung (6. 92) berufen werden.
Außerordentliche Generalversammlungen berust der Verwaltungsrath, so oft er sol-
che für erforderlich hält oder ein Antrag des Regierungsbevollmächtigten auf deren Be-
rufung gestellt wird, oder endlich eine Anzahl von Mkionären, welche mindestens die
Summe von 200,000 Thlen. — in Aktien nach dem Nominalwerth repräsentiren und