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8. 86.
Krast der Beschlüsse.
Alle in der vorgeschriebenen Form gefaßten Beschlüsse der Generalversammlung ha-
ben für sämmtliche Aktionäre verbindende Kraft.
Achter Abschnitt.
Von der Auflösung und der Liqnidation der Gesellschaft.
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Veschlußfassung über die Auflösung.
Erscheint eine Auflösung oder Liqguidation der Gesellschaft nöthig, so muß dazu ei-
n#e besondere Gencralversammlung unter Angabe des Zweckes öffentlich ausgeschrieben
werden. Zu dieser sind alle Aktionäre — auch diejenigen, welche weniger als fünf Ak-
tien besipen — zu berufen, und jede darin vertreiene Aktie bat eine Stimme.
In einer solchen Versammlung müssen wenigstens zwei Drittel der Aktien des An-
lage-Kapitals vertreten sein und der Beschluß der Auflösung oder Ligquidation ist unr
dann giltig, wenn eine Mehrbeit von drei Vicitel des darin vertretenen Aktienkapitals
sich für diese entscheidet.
Inn die erforderliche Zahl von Aktien in dieser Generalversammlung nicht vertreten,
so wird einc zweite Generalversammlung zu diesem Zwecke auf vier Wochen später be-
rusen, in welcher dann eine Mehrheit von drei Viertheilen der anwesenden Stimmen oh-
ne Rücksicht auf deren Zahl entscheidet.
Zur Ausführung des gefaßten Beschlusses ist die landesherrliche Genehmigung er-
forderlich.
Unabbhängig von dem Beschlusse der Generalversammlung sieht der Staatsreglerung
ras Recht zu, die Auflösung der Gesellschaft zu dekretiren, wenn das eingahlte Aktienka-
pital sich auf ½ seines Betrags gemindert haben sollte.
8. 86.
Verfahren hierbei.
Nach rechtsgültig beschlossener und von der Staatsregierung genehmigter Auflssung
hat die Direktion mit dem Verwaltungsrathe die Liquidation vorzunehmen, zu dem Ende
zunächst alle Akliva zu Gelde zu machen und damit vor Allem die sämmtlichen Bank.
no#en einzulösen, sodann die übrigen Schulden zu tilgen, endlich aber die Ueberschüsse,
nach Verhälmiß der Aktien, an die Aktionäre auszuzahlen.