Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Die Inhaber der Banknoten sind dreimal öffentlich (6. 92) aufzufordern, dieselben 
binnen sechs Monaten zur Umtanschung gegen den Vetrag zu präsentiren. Nach Ablauf 
dieser sechsmonatlichen Frist wird der Betrag der nicht präsentirten Banknoten auf Ko- 
sten der Inhaber bei der Hauptsigatskasse zu Gera depenirt und es erfolgt sodann eine 
gerichtliche Aufforderung an diesellen, sich zur Erbebung des Geldes bei Verlust ihrer 
Ansprüche binnen sechs Monaten zu melden. 
Wer auch dieser Aufforderung nicht nachkommt, verliert den Auspruch aus Umtausch- 
ung der Banknoten und es sällt nach Ablauf der gesehlichen Frist der verbliebene Be- 
trag der deponirten Summe der Liguidationsmasse zu. 
8. 89. 
Zeim der Auflöofung. 
Nach beendigter Liqu#dation werden Pie Aktionäre zu einer Generalversammlung zu- 
sammenberufen, in welcher unter Aufsicht des Regierungakommissars die Banknoten kafs- 
ñrt werden, die Schlußrechnung vorgelegt und nach deren Prüfung und Justisikation die 
Direktion liberirt wird. 
Ueunker Abschnitt. 
Von den Verhältnissen der Bank zu der Staatsregierung. 
8. 90. 
Oberaussichtorecht. 
Der Fürstlichen Staatsreglerung stebt das Oberaussichtorecht über die Bank zu. Sie 
ist Kraft dessen berechtigt, durch einen bleibend hierzu zu ernennenden oder auch auher- 
ordentlich zu beauftragenden Kommissariuo, als welcher der Vorsiende der Fürstlichen 
Regierung jederzeit legitimirt ist, von den Geschäsften und dem Stande der Bank durch 
Einsicht aller Bücher und Verhandlungen, nicht minder durch Revision der Kasse dersel- 
ben, genaue Kenntniß zu nehmen, um sich zu überzeugen, daß von Seiten der Gesell- 
schaftsergane den Bestimmungen der Staluten überall nachgegangen werde und im Falle 
des Zuwiderhandelns nach Besinden einzuschreiten. 
Die durch ihn veranstalteten Revisionen der Bank müssen so geschehen, daß der 
Geschäftsverkehr derselben dadurch nicht gestört wird. Daher dürfen auch die Bücher aus 
dem Lokale der Bank nicht entfernt werden. 
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Revisionen ist der Reglerungskemmissar 
berechtigt, sich dabei Hllfobeamter zu bedienen. 6%q
	        
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