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Unsere Kammer ist angewiesen, zur Vermeidung jeder Beschwerde überall, wo die-
selbe als berechtigter Theil zu betrachten sein würde, die Provokation zur Ablösung zu
unterlassen, auch bei Lehngelderablösungen im Fürstenthume Gera die in den letzten Jah-
ren für die Werthsermiktelung des lehngeldpflichtigen Gegenstands angenommenen Grund-
säpe ferner zu befolgen.
Auch audere Privatberechtigte sind vorkommenden Falls mit ihren Anträgen auf
Verwandlung älterer oder neuer Ablösungsrenten in Kapital, in so weit sich die Ver-
pflichteten nicht freiwillig dazu versiehen, zurückzuweisen, da — sobald als es die allge-
meinen Creditverhältnisse gestalten — durch eine Landrentenbank die sämmtlichen Ab-
lösungsrenten übernommen und kapitalisirt werden sollen.
3.
Die Ablösung der fesien Geld- und Naturalabgaben, sieigenden und fallenden Leist-
ungen, insonderheit der Zehenten, welche an Kirchen, Pfarreien, Schulstellen und milde
Stiftungen zu entrichten sind, bleibt auch ferner ausgesetzt.
4.
Bis zur Wiedereinsehung eigener Behörden für das Aolösungswesen sind die An-
träge auf Ablösung bei Unseren Justizämtern anzubringen, welche dieselben aufzunehmen
und an Unsere Regierung einzusenden haben. Diese wird alsdann zur gesehmäßigen
Verhandlung der einzelnen Sachen Spezialkommissarien ernennen.
Ueberall, wo in den obenangeführten Gesetzen die Landesregierung oder Regierung
genannt ist, tritt an deren Stelle Unser Appellationsgericht.
Schloß Schleiz, den 20. Oktober 1855.
L. S.) Heinrich IXVII.
v. Geldern.