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4.
Im Falle einer ofsenbar vorliegenden Widersehlichkeit ist nach fruchtlos gebliebener
Einmahnung der Steuern militärische Hilfe zu requiriren. Die zu diesem Zwecke ent-
sendeten Unteroffiziere und Soldaten verblelben in der Behausung des Steuerpflichiigen
bis zu dem geführten Nachweise über Berichtigung der beizutreibenden Abgaben und ha-
ben außer genügendem Unterkommen und Nachtlager eine Verpflegungsgebühr von 6 Sgr.
täglich zu erhalten.
5.
In allen anderen Fällen aber ist 14 Tage nach feuchtlos gebliebener dritter Ein-
mahnung die gerichtliche Veikreibung der rückständigen Steuer, auch der elwa unberich-
ugt gebliebenen Executionsgebühr bei der Justizbehörde des Steuerpflichtigen oder, wenn
dieser im Auslande wohnt, des mit der Steuer belasteten Objekts zu beantragen.
Von den Gerichten ist bierauf nach Maßgabe der Verordnung wegen Abkürzung des
Verfahrens bei Vollstreckung gerichtlicher Erkenntnisse vom 31. Decbr. 1835 § 5 und f.
(Be. Ul. d. Gesehs. S. 89 ff.) zu verfahren.
6.
In gleicher Weise, wie oben wegen der Steuern vererdnet, ist auch bet rückständig
bleibenden anderen Landesabgaben, feststebenden Rentgesällen, Communalabgalen und
Abentrichtungen zu Stiftungskassen zu verfahren. Es ist jedoch von der Genehmigung
der Regierung abhängig, ob die für die Steuereinmahnung angestellten Exekutoren, die
Sierausseber und Gensd'armes dabei verwendet werden können oder die Einmahnung
anderen, der betreffenden Kassenbehörde untergeordneten Angestellten zu übertragen ist.
Gera, den 13. November 1855.
Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium.
v. Geldern.
Schlick.
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