a) Indiv duallentold.
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8. 11.
Wenn eine Realität sich in dem Eigenthum Mehrerer befindet, er-
hält solche ebenfalls nur ein Folium, es sind jedoch die Namen sämmt-
licher Miteigenthümer einzutragen.
Eind die Antheile der einzelnen Miteigenthümer nicht alle gleich,
so wird der Antheil jedes Einzelnen bei dessen Namen durch einen Bruch
bezeichnet.
In dem Falle, wenn eine Flurbuchsparzelle zu mehreren Realitä-
ten als Pertinenz gehört, wird solche in jedem der Folien dieser Reali-
täten eingetragen, jedoch vor der Flurbuchsnummer ein „v“ (von) und
darüber der den Antheil der betreffenden Realität an der Parzelle be-
zeichnende Bruch gesetzt.
8. 12.
Gehoͤren zu Gutsverbänden noch Grundsiücke in andern Fluren,
so sind deren Parzellennummern aus jenen Fluren mit Angabe der auf-
haftenden Steuereinheiten zwar bei dem Hauptgute nachträglich mit an-
zuführen, die Versteuerung erfolgt aber in dem Orte, in dessen Flur sic
liegen. Daher werden derartige Grundstücke in den Katasiern der Flu-
ren, in denen sie liegen, als Pertinenzsiücke des zu bezeichnenden aus-
wärtigen Gutes förmlich katastrirt.
13.
Die Individual-Konto's, welche den (Real.) Folien vorausgehen,
sind nach dem Schema unter C. eingerichtet.
8. 14.
Jeder, welcher in der Flur Realitäten besitzt, bekommt ein (Indivi-
dual.) Konto, in welchem dessen Realitäten mit Angabe der Steuerein-
heiten zusammengestellt und die letztern summirt werden, sodann aber
das Steuersimplum (ein Pfennig von einer Steuereinheit) von der Summe
der auf seinen Rcalitäten haftenden Steuereinheiten ausgeworfen wird.
S. 15.
Haben Mehrere gemeinschaftlich ein Folium, so ist ihnen auch ein
besonderes Konto zu geben, welches alle diejenigen gemeinschaftlichen
Folien derselben Miteigenthümer enthaͤlt, bei welchen die Antheile
der Einzelnen dieselben sind, wobei es selbstorrständlich leichgil-
tig ist, ob der Antheil des Einen so viel oder mehr oder weniger be-