Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

434 
trägk, als der des Andern bezüglich der Andern. Nur ist in den Fäl- 
len, wo das Lettere Statt studet, der Antheil jedes Einzelnen bei sei- 
nem Namen durch einen Bruch anzugeben. 
8. 16. 
So oft aber der Antheil sämmtlicher oder einiger Miteigenkhümer 
bei einem Folium ein andrer ist, als der bei dem vorhergehenden oder 
den vorhergehenden Folien, ist ihnen ein neues Konto zu geben. Z. B. 
A. B. C. und D. besipen gemeinschaftlich die Folien 20, 31, 40. 46. 
und 50 und zwar ven Folium 20 und 40 A. ¼, B. ½, C. /, 
und D. ½, von Folium 31. A. ½, B. ½, C. 1½ und D. ½. und 
von Folium 46 und 50 A. ½, B. ½, C. / und I). /8. In die- 
sem Falle erhalten dieselben drei Kontos, das erste für Folium 20 und 
40, das zweite für Folium 31 und das dritte für Follum 46 und 50. 
8. 17. 
Die Reibenfolge des Kouto's richtet sich nach der der Folien. 
8. 18. 
Zur Erleichterung des Auffiudens der Besiper ist den Individual- 
Konto's ein alpbhabensch geordueteNameverzeichniß (NRegister) nach 
dem Schema unter B. vorgchängk. 
8. 19. 
Kommt derselbe Grundbesiyer in mehreren Konto's (C. 15 und 16) 
vor, so ünd bei dessen Namen in dem Regisier die sämmtlichen Kon- 
kto's, bei deuen er konkurirt, aufzuführen, jedoch ist bei deujenigen, rück- 
sichtlich deren er blos als Miteigenthümer auftritt, sein Autheil durch 
elnen Bruch zu bezeichnen und der Kontozahl ein (von) vorzusepen. 
Erben sind in der Regel unter dem Namen des Erblafslers einzu- 
tragen. 
8 20. 
Bel sehr umfangreichen Fluren bildet das Register einen besondern 
Band. 
8. 21. 
Das Katasier wird in zwei durchaus gleichen Exemplaren ausge- 
fertigt, das eine für die Kataster- * zweite für die Gerichtsbehörde. 
8. 2 
Jeder Inhaber (bezuͤglich jede Zeneiischalichen Inhaber) eines 
4) Negikter. 
5): 9½t der auszustiti· 
den Katasier. 
III. Besitzstandsver- 
zeichnisse.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.