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un Nach Ansgabe des Flurbuchs darfk dasselbe in keiner Welse verän-
.se dert werden, do die rücksichilich desselben nothwendig werdenden Verän-
dtne #eit derungen lediglich in dem Supplementband nachzutragen sind.
ken ern etaͤndet . Nur bei Abspaltungen und Kousolidationen werden auch im ZFlüͤr-
buch die Hausnummer und die Blattzahl des Katasters mit blauer Tinte
berichtigt und bezüglich nachyetragen.
.32.
20i*1 eferer Bloße Besipveränderungen haben keinen Nachkrag im Supplement-
- scstschijssk bandzutikolge,nndgehörenmklmkhkdtcdedsallngcuBemerkungen
WJIYIIJIFZIHIIWBehinderungenledigltchmdasskatastct
§33.
QZJIHZIFIIFHIZZ AlleübrigenVeränderungenaußerdcnmdedBcsipsiandeswerden
aus«-usw ia inttcrdcnbctkcffrudcnFlutbuchmnmnnmtindemSapplemmkbandvon
tand und n dem Katasterführer mit seiner Unterschrift und mit ansdrücklicher Begug-
“7 wwisien nahme auf die betreffenden Selten der Supplement-Akten eingetragen,
im Flurbuche aber wird unter der betreffenden Parzelle mit rother Tinte
bemerkt:
„Verändert, s. sol.. . des Supplementbands.“
Erelgnen sich später rücksichtlich einer Parzelle noch eine oder meh-
tere Veränderungen, so wird in jedem Falle unter der betreffenden Par-
zelleim Flurbuch nach der Veränderungsbemerkung der Zusah:
„und fol. . . .“ (e. des Supplementbands)“
gemacht und unter den letzten Nachtrag im Supplementband:
„Verändert, s. sol.
mit rother Tinte bemerkt.
Hat sich zugleich der Name des Besipers geändert, so wird in den
neuen Nachtrag des Supplementbands der Name des neuen Besiters
eingetragen.
S. 34.
rn àe: In dem Kataster werden alle Besih= und sonsitgen Veränderungen
# nachgetragen.
A. Fas 35.
rliga Besipveränderungen (Ab- und Zuschreibungen des Eigenthume)