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zwar, insofern ein Folium mit einem Hause oder einer Hof-
raithe dabei konkurrirt, vorzugsweise auf den Erwerber dieses
oder dleser.
8. 10.
Werden eine oder mehrere Parzellen oder Theile von Parzellen
mit einer andern Realität konsolidirt: so werden solche auf das Folium
der letztern nebst Flurbuchsnummern, Flächen und Steuereinheiten über-
tragen und sodann die Steuereinheiten nen summirt, auch die neue
Summe darunter geseßt.
Zugleich wird die Konsolidatien unter Bezugnahme auf die Sup-
rlementakten und mit Angabe der Folien, in welchen die konsolidirten
Parzeslen, bezüglich Theile von Parzellen bisher standen, in solgender
Weile vorgemerkt:
„Damit konsolidirt nach Bl.. der Supplement-Akten von
Folium .. . .“
Im Konto dagegen wird bei dem entsprechenden Folium der Be-
trag der Stenereinheiten und, wenn das Konto mehrere Folien umfaßt,
der Gesammtbetrag der Steuereinheiten des Konto's quer durchstrichen
und dafür der neue Betrag der Steuereinheiten, bezüglich der neue Ge-
sammtbetrag der Stenereinheiten des Konto's eingetragen, auch der bis-
herige Betrag des Steuersimplums ebenfalls guer durchstrichen und da-
für der neue Betrag gesett.
. Al.
Alle Streichungen, Nachträge und Aenderungen in den Folien und
den Konto's bel Konsoltdationen werden mit blauer Tinte bewirkt.
8. 42.
Bei Abspaltungen einzelner Parzellen werden diese nebst den
Flurbuchsnummern, Flächen und Steuereinheiten in dem betressenden
Folium mit schrägen Querstrichen weggestrichen, wird danach die Eumme
der Steuereinheiten durch Subtraktion und unter Hinweisung auf das
Spaltstück berichtigt, auch in der Rubrik: „Bemerkungen“ auf die Sup-
plementakten sich bezogen und dabel heivorgehoben, ob und mit welchen
Folien die abgespaltenen Parzellen konsolidirt oder, ob und unter wel-
chen Nummern sie als neue Folien eingetragen worden sind.
Die Aenderungen in dem entsprechenden Konto werden in der §.
40 vorgeschriebenen Weise bewlrkt.
N. Vei Konsolidatio-
nen.
C. Dei Abjpaliuugen