Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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8. 46. 
Entsteben durch Abspaltungen und Zerspaltungen neue Realitäten, 
so erbalten diese neue Folien, welche sich den bisherlgen der Reihen- 
und Nummerfolge nach anschließen, insofern nicht dabei ein eingegange- 
nes Folium (§. 44) benupt wird. Dabei ist das Nöthige über das 
Entstehen der neuen Realitäten unter Bezugnahme auf die Supplement- 
aften und mit Angabe der Jolien, von denen sie abgekommen sind, 
vorzumerken. 
S. 47. 
Wenn die sämmtlichen Realitäten eines Konto's auf ein oder meh- 
rere bereits bestehende Konto's übertragen werden, so wird das Konto 
durchstrichen, kann jedoch später geeigneten Falls wieder benupt werden. 
8. 48. 
Da ein Besißstandsverzelchniß nach 8. 22 und 23 ans der Kopie 
eines Konto's und der dazu gehoͤrigen Folien besieht: so sind die Vor- 
schriften über die Vornahme der Aenderungen und Nachträge in den 
Konto's und auf den Folien auch auf die Besitzstandsverzeichnisse anzu- 
wenden. 
Dabei versteht es sich, daß das Besitzstandaverzeichniß stets auf Den- 
jenigen zu überschreiben ist, welcher das betreffende Konto erhält. 
Bei dem Uebertragen eines Besitstandsverzeichnisses wird auf der 
Titelselte der Name des bisherigen Inhabers roth durchstrichen und dar- 
unter der des neuen Inhabers nebst Angabe des Datums der Urkunde 
geseht. 
8. 49. 
Alle Aenderungen und Nachträge auf den Flurkarten, sowie in den 
Flurbüchern, den Katastern und den Besipstandsverzeichnissen dürfen nur 
von der Katasterbehörde oder den von dieser dazu beauftragten Geome- 
tern, bezüglich dazu ausgeforderten Behörden bewirkt werden. 
§. 50. 
Die Vornahme solcher Aenderungen und Nachträge durch andere 
Personen ist in jedem einzelnen Fall mit 10 Thalern zu bestrasen und 
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