Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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stehen vielmehr bls auf Weiteres noch sort, Hierher gehören namentlich auch die Lehn- 
und Siegelgelder der zeitherigen Patrimonialgerichtsherren, so weit sic nicht abgelöst find. 
8. 3. 
Sämmtliche in der Taxordnung enthaltene Ansätze, ohne alle Ausnahme, sind in 
Münzsorten nach dem Vierzchnthalersuße zu entrichten. 
S. 4. 
Ansäßze, welche in einer Quote des Gegenstands besiehen, richten sich genau nach 
dem Münzfuß desselben und es ist daber der Münzsuß, sofern er ein anderer, als der 
Vierzehuthalersuh sein sollte, auf diesen Lehzteren nach Maasgabe der Vorschriften des 
Münzgesehcs vom 18. Dezember 1840 umzurechnen und hiernach erst der zugebilligte 
Gebührenantheil zu berechnen. 
8. 5 
Alle Sporteln, deren Berichtigung gesordent wird, müssen sich aus gerichtlichen Ak- 
ten und, was die aussergerichtlichen Gebühren berriftt, wenigstens aus gebörig geordneten 
Privatakten als liantd darstellen. Fehlet es hieran, so werden sie nicht berücksichtiget, 
sondern von der Liquidation algestrichen. 
8. 6. 
Die in der Taxordnung auf einen einzigen Ansap besiimmten Gebühren sind unter 
keinen Umständen zu überschreiten und wo ein geringster und ein höchsier Ansap zugleich 
gegeben ist, da bildet Lepterer die Grenzlinie, über welche hinaus keine weitere Erhöhung, 
wenn solche nicht ausdrücklich vorbehalten worden, passiren kann. 
In Ansehung solcher Ausätze hingt die Anwenrung des geringsten oder höchsten 
oder irgend eines Mitelsahzes von folgenden drei Rücksichten ab: 
an) von dem durch die Arbeit verursachten geringsügigen oder größeren Zeit- und 
Müheaufwand und vornehmlich von der Zweckmäßigkeit derselben, 
dann 
ß) von der Geringsügigkeit oder Wichtigkeit des Oljekts 
und zuletzt 
c) von der notorischen Armuth oder Wohlhabenheit der Partei. 
8. 7. 
Glaubt aber ein Sachwalter oder Notar gleichwohl bei außerordentlichen Fällen auf 
eine außergewöhnliche Erhöhung seines Honorars über die vorgeschriebenen Säpe hinaus 
gerechte Ansprüche machen zu können, so hat er sich an das Appellakionsgerichl, resp. an 
das Ronsistorlum zu wenden, welche Wir zur Zubilligung eines dergleichen außergewöhn=
	        
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