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S
t.
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thl. sgr. pf.
Eitation, s. Ladung Nr. 43.
Codizill, l. Testament Nr. 68.
Commissarlal, s. Abordnung Nr.
Commlssarlus, einem als solchen u Besorgung eines besondern Auf—-
trags persoͤnlich besiellten Unterrichter oder andern Untergerichtoͤbeam-
ten, Expeditionsgebühren, täglich:
a) in seinem Wohnorte.
des Bedienten-Kostgelds
Consens. Ertheilung:
Bei Consens-Ertheilungen sind nachfhende Gebühren zuläsüg:
#a) schristliche Zusicherung des Konseus 5 Sgr. bi
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5) auswärts, ausschließlich Fuhrlohn und w ichoch W
b) Protokoll über mündliches anrnn der Schud und Hypothek
6 Sgr. böis
I) dergleichen über Anerkenntniß elner schriftlich ubergebenen -
urkunde
4) Ausfertigung und Vestäligung von je 100 Thl. .
e) Eintrag in das Konsens- und Gyobckenluch- 8 er *
I) bei Konsensertheilungen bis mit 200 Thl. Kapital dürfen die neben
der Quote für Ausfertigung und Beställgung (s. o. KPe## d.) zu li-
auidirenden Gebühren, namentlich auch für die Bürgschaft eines
Weibes, nur nach den geringsten Säßyen berechnet und erhoben
werden.
Fürdie von dem Gericht nothwendig zu bewirkenden Vorerörterun-
terungen behufs der Konsenberkheilung, z. B. Akten-Aussuchen,
Sachfognition rc. darf nicht besonders liquidirt werden.
Für zufällig bei Gelegenheit der Konsensertheilung vorkommende
Nebenverhandlungen, z. B. Morttt-inrimmng Entsagung der
subsidiarischen Klage u. s. w. Nr. 7 Bürgscha eines Weibes aus-
genommen, passirt je nach Wian 5 des Gegenstandes Gu
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nur bis
Den Vetkeiligien, die ihr Anbringen zu Protokoll geben wollch- darff
nicht angesonnen werden, eine besonders zu bezahlende Schuld= und
Pfandverschreibung zu vollziehen.
Bei Konkurrenz mehrerer Behörden werden die Quotensäßtze, (unter
41) pro rala des Hypothekenwerthes berechnet und erhoben, und es
Feten sich nach Befinden die betreffenden Behörden hierüber, ohne
daß jedoch den Interessenten desfalls eine Koslengeltung, außer der
Erstaltung etwaigen Verlages, angesonnen werden kann, unter ein-
ander zu vereinigen, oder falls dieß nicht gelingen sollte, die Ent-
scheidung der oberrichterlichen Behörde einzuholen, welche dann auff
Kesten des sachfälligen Gerichts erfolgt.
rt.
1) Wenn bei der Konkurrenz mehrerer Behörden, bei der einen derselben,