Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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S 
t. 
462 
thl. sgr. pf. 
Eitation, s. Ladung Nr. 43. 
Codizill, l. Testament Nr. 68. 
Commissarlal, s. Abordnung Nr. 
Commlssarlus, einem als solchen u Besorgung eines besondern Auf—- 
trags persoͤnlich besiellten Unterrichter oder andern Untergerichtoͤbeam- 
ten, Expeditionsgebühren, täglich: 
a) in seinem Wohnorte. 
des Bedienten-Kostgelds 
Consens. Ertheilung: 
Bei Consens-Ertheilungen sind nachfhende Gebühren zuläsüg: 
#a) schristliche Zusicherung des Konseus 5 Sgr. bi 
1 
5) auswärts, ausschließlich Fuhrlohn und w ichoch W 
  
b) Protokoll über mündliches anrnn der Schud und Hypothek 
6 Sgr. böis 
  
I) dergleichen über Anerkenntniß elner schriftlich ubergebenen - 
urkunde 
4) Ausfertigung und Vestäligung von je 100 Thl. . 
e) Eintrag in das Konsens- und Gyobckenluch- 8 er * 
I) bei Konsensertheilungen bis mit 200 Thl. Kapital dürfen die neben 
der Quote für Ausfertigung und Beställgung (s. o. KPe## d.) zu li- 
auidirenden Gebühren, namentlich auch für die Bürgschaft eines 
Weibes, nur nach den geringsten Säßyen berechnet und erhoben 
werden. 
Fürdie von dem Gericht nothwendig zu bewirkenden Vorerörterun- 
terungen behufs der Konsenberkheilung, z. B. Akten-Aussuchen, 
Sachfognition rc. darf nicht besonders liquidirt werden. 
Für zufällig bei Gelegenheit der Konsensertheilung vorkommende 
Nebenverhandlungen, z. B. Morttt-inrimmng Entsagung der 
subsidiarischen Klage u. s. w. Nr. 7 Bürgscha eines Weibes aus- 
genommen, passirt je nach Wian 5 des Gegenstandes Gu 
4 S 
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nur bis 
Den Vetkeiligien, die ihr Anbringen zu Protokoll geben wollch- darff 
nicht angesonnen werden, eine besonders zu bezahlende Schuld= und 
Pfandverschreibung zu vollziehen. 
Bei Konkurrenz mehrerer Behörden werden die Quotensäßtze, (unter 
41) pro rala des Hypothekenwerthes berechnet und erhoben, und es 
Feten sich nach Befinden die betreffenden Behörden hierüber, ohne 
daß jedoch den Interessenten desfalls eine Koslengeltung, außer der 
Erstaltung etwaigen Verlages, angesonnen werden kann, unter ein- 
ander zu vereinigen, oder falls dieß nicht gelingen sollte, die Ent- 
scheidung der oberrichterlichen Behörde einzuholen, welche dann auff 
Kesten des sachfälligen Gerichts erfolgt. 
rt. 
  
  
1) Wenn bei der Konkurrenz mehrerer Behörden, bei der einen derselben, 
  
 
	        
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