Object: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

504 Erster Theil. Neunter Titel. 
ihm keine nähere oder gleich nahe Verwandten des Erblassers bekannt sind, verabfolgt 
werden 98). 
6a. Gesetz, betrefsend die Ausstellung gerichtlicher Erbbescheinigungen. Vom 
12. März 1869. (G.S. S. 473),0. 
Wir #c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den 
ganzen Umfang derselben, mit Einschluß des Jadegebietes, was folgt: 
§. 1. Jeder gesetzliche Erbe (Intestat = Erbe) ist befugt, auf Ausstellung einer Erbbescheinigung 
bei dem zuständigen Gerichte anzutragen. 
eben dieselbe Form wie die Versicherung haben (gerichtlich aufgenommen sein), und die abzugebende Ver- 
sicherung ganz wortlich enthalten, damit, wenn sie falsch ist, der Versichernde dafür zur Rechenschaft 
gezogen werden kann. 
98) Und ein Erblegitimations= Attest ausgefertigt werden. Hyp.-O. Tit. 11, HK. 72. Erst durch 
ein solches Attest wird der Erbe fähig, vor hiefigen Gerichten über die ganze Erbschaft oder einzelne 
Erbstücke zu verfügen. Diese Legitimationsurkunde ist nur da bekannt, wo das A. L. R. gilt. Hat der 
Erblasser außer dessen Bereiche seiuen Wohnsitz gehabt, so ist der Erbe außer Stande, eine solche Ur- 
kunde beizubringen, um über dier gelegene Erbstücke zu verfügen. Man hilft sich dann daniit, daß 
ein solcher Erbe vor hiesigen Gerichten der Sache nach den Vorschriften des L. N. seine Legitimation 
füdrt. R. v. 7. Dezbr. 1840 (J. M. Bl. 1841, S. 71). (5. A. Dieser Gegeustand ist nun durch das 
Gesetz vom 12. März 1869 §. 8 Zus. zu S. 4861 gesetzlich geregelt.) — In der Rheinprovinz sind die 
Friedensgerichte angewiesen, in Fallen dieser Art durch eidliche Vernechmung unterrichteter und glaub- 
würdiger Zeugen eincn Notorietätsakt über die Familien= und Erhoerhäuniste aufzunehmen und eine 
Ausfertigung desselben zu ertheilen, worin sic attestiren sollen, daß ihnen nicht das Gegeutheil von dem 
bekannt ist, was die Zeugen auesagen. Ein solcher Notorietäteakt soll das Erbeslegitimationsattest er- 
setzen. R. vom 14. Juli 1837 (Jahrb. Bd. L, S. 238). (5. A. Auch dieses ist nun in dem Gesetze 
vom 12. März 1869 geregelt.) Aber auch auf diesen Auswegen ist nicht immer durchzukommen. In 
einem Erbjalle gehorte zu den Erden eine Person, welche vor mehreren Jahren nach Wien verheiralhet 
worden war und welche, nach der Behauptung der bissigen Erben, verstorben sein sollte. Aber es war 
nicht möglich, ihren Tod nachzuweisen oder Nachgebliebene von ihr auszuforschen. Als Ausländerin 
konnte sic hier nicht unker Abwesenheitskuratel gestellt und noch viel weniger für todt erklärt werden. 
Die Sache fand keine endgültige vorschristsmäßige Erledigung. Man sehte die hiesigen Erben auf 
Grund des §. 400 d. T. in Besitz, doch war damit nicht ganz geholfen. Auch das Ausgebot der Erb- 
schaft behufs Legitimation der hiesigen Erben war unauwendbar, denn man kannte den Namen und letz- 
ten (ausländischen) Wohnsitz des Miterben, und es mußte dessen Tod nachgewiesen werden. Tit. 1, 
8. 34. (5. A.) Auch dieser Fall findet durch das Gesetz vom 12. März 1869 seine Erledigung. 
*) (5. A.) Dieses Gesetz bringt wesentlich nichts Neues, sondern dehm den Gedautken des Allge- 
meinen Landrechts nur in der Richtung, welche schon die Praxis cingeschlagen hatte (Anm. 97 u. 98), 
aus. Im Abgg.-Hause befürwortete daher der Ref. der Kommission (Baehr, Kassel) die von der Kom- 
mission vorgeschlagenen Modifikationen der von dem Herrenhause beschlossenen Fassung der Vorlage. — 
Abg. Roscher dagegen wünschte eine weitergehende Berücksichtigung der Rechte des „wahren Erben“, 
als sie der Gesetzentwurf euthält, und kritisirt das als Novelle zum Landrecht bezeichnete Gesetz, wel- 
ches dem strikten Rechte widerspreche, im §. 6 das gemeine Recht auf den Kopf stelle und nur durch 
die Verbesserungen des Herrenhauses uud der Kommission einigermaßen genießbar gemacht worden sei. 
— Darauf der Justizminister Leonhardt: Schon im Herrenhause habe er bemerkt, daß der Gesetz- 
entwurf mehrfache Bedenken erregen könne, die vom streug juristischen Standpunkt unwiderlegbar seien. 
Es frage sich jedoch, od der bonn #de - Verkehr im gewohnlichen Leben nicht auch eine hervorragende 
Berlücksichtigung verdiene gegenliber den juristischen Prinzipien; das strictum jus lasse sich nicht Überall 
streug durchführen. Schwierigkeiten werde in dem Gesetz nur der kritisirende Jurift, nicht der in der 
Mitte der praktischen Lebensverhältnisse stehende Nichter finden. Mit Ausnahme einiger von dem Ober- 
gericht in Celle erhobener Bedenken habe der Entwurf bei allen oberfien Gerichtshösen eine fast unge- 
theilte Zustimmung gesunden. Es handelt sich darum, dem Gedanken des Landrechts eine weitere Aus- 
dehnung zu geben; wie man aber das Gesetz eine Novelle zum Landrech# nennen könne, fei unerfind- 
lich. Der Borwurf, daß der §. 8 das gemeine Recht auf den Kopf stellc, sei ohne jede Begründung 
geblieben und thatsächlich unrichtig; durch die Amendements des Herrenhauses und der Kommission 
konne derselbe dem Vorredner unmöglich erst genießbar gemacht worden sein, denn dicse Amendemems 
seien rein redaktioneller Natur. Sie führten in das Eefeo eine gesuchte Kürze, die ihm (dem Mini- 
sier) selbst gar nicht Iucager Sollte mehr hineingelegt werden als eine Fassungsänderung, so müsse er 
denselben mit aller Bestimmtheit entgegentreten. Die Bestimmungen der Vorlage häuen sich im prak- 
tischen Leben bercits bewährt, man dürfe erwarten, daß sie ce auch in ihrer weiteren Ansdehnung 
thun würden. — In gleicher Weise trat Abg. LTampugnani den Einwürfen des Abg. Roscher ge- 
gen die Vorlage entgegen, deren Annahme er empfahl. — Nach kurzer Debatte, die sich auf verschie- 
dene Einzelbestimmungen des Gesetzes bezieht, wird die Generaldiskussion geschlossen. 
 
	        
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