Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

Nr. 
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Ansehung des dieser unterworfenen Grundslücks, als auch, wie es 
vorkommenden Falls kuͤnftig jeder Zeit geschehen soll, hinsichtlich der 
einer andern Gerichtsbarkeit mit unterworsenen Grundstücke die Hy. 
pothekenbestellung legal erklärt worden ist, so hat die Behörde des 
lehtern auf die von der zuerst gedachten Behörde hierüber erhaltene 
kürzliche Mittheilung, ohne Vorrufung des Schuldners, wenn nicht 
besondere Nebenverhandlungen dies nothwendig machen, sofort ihren 
Mitkonsens aunzufertigen und denselben nach Befinden der Behörde 
des Wohnsites oder Hauptbesipkhums kürzlich, ohne besondere Zu- 
schrift zu übersenden. 
m) Wenn Darlehne zu Tilgung anderer Schulden an und durch das 
Gericht gezahlt werden, sind die Depositengebühren, sofern eine De- 
sition norsmvendig war und wirklich Stalt fand, (Nr. 30) nur zu 
elnem Wiertheil zuläßlich. · 
Consignation von Mobilien, einschließlich Protokoll, genau wie bei 
Auktionen, s. Nr. 9 a, b, e, e, s, und i, mit Wegfall des Quoten- 
aßbes. 
Contrakt, jeder, welcher hier nicht namentlich aufgeführt worden: 
a) Anerkenniniß cines schriftlichen Vertrags, einschließlich Registratur, 
von jedem namentlich ausgeführten Interessenten, welcher sich zu dem 
in der Regel der des Wohnsites oder Hauptbesigthums, sowohl in 
l. sar. pf. 
  
Vertrage bekennt . . . . 8 Sgr. bio 
Konkurriren mehr als zwei Paziszenten, von jeder Person mehn 
nur die Hälste obiger Säße. 
Aufnahme eines mündlich angebrachten, einschließlich Protokoll 
16 Sgr. bis 
sind noch besondere Verhandlungen, welche eine Abänderung, wesent, 
liche Erläuterung oder Erweiterung der Bestimmungen des schriftlich 
übergebenen Verkrages enthalten, nöthig, je nach deren Umsang und 
Erbeblichkeit mlt Rücklicht auf die Wichtigkeit des Vertrags-Gegen- 
standes, einschliehlich Protokolles . · 4 Sgr. bis 
auyzufertigen und zu bestätigen: 
1) wenn er kein gewisses uantum enthält, oder dasselbe 800 Thlr. 
nicht übersteigt · 1 Sor. bis 
2) außerdem — jedoch nicht kumulativ mit anderen Quotenan- 
säpen, indem jeder Zeit nur ein Quotensaß passiren kann — 
3. B. bei Erbvertheilungen über Immobiblien (Nr. ins a 
Thlr 
Eintrag ins Handelsbuch, gewöhnliche Kopial= und Beglaubigungs. 
gebühren. 
2 S 
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Kommt ein Konkrakt oder sonstiges Rechtsgeschäft nur nebensichlich 
bei Gelegenheit eines anderen Hlechtsgeschästes vor, z. B. Emanzi- 
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70% 
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