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thl. sgr. pf.
E. wenn die Kaufsumme, der Lehns= oder Taxwerth über 100 Thl.
beträgt:
a) Anerkenntniß eines Kausaufsatzes, einschließlich Reairatur (
r. bis
b) sind noch besondere Verhandlungen, welche eine Abänderung, we-
sentliche Erläuterung oder Vermehrung der Stipulationen des in
Mitte lichenden Rontrakts enthalten, nöthig, einschließlich der Nic-
derschrist, mit Berücksichtigung der Erheblichkeit des Verhandlungs-
Gegenstandes:
1. bis 500 Thl. Knse, bens oder - 10 Sgr. bio
2. bis 1000 Thl. dergl. 2 lut bie
3. darüber biol
c) mündlich 7 Kauf W— insclieilih ie
zu 1.
zu 2. . . . . Thl. bio
zu 3. . . . · . .
) Auosertigung und Bestätigung ebensoviel, wobei es sich von selbst
versteht, daß besondere Lehnscheine nicht vorkommen dürfen.
e) Schreibegehühren von je 25 Thl. der Kaufsumme, des Lehns= und
Tatwerlbes
Anmerkung: In Fillen, wo mehrm, unter eine und dieselbe Gerichts
resp. Lebusbehörde gehörige Grundstücke gleichzeitig zur Veräußerung
kommen, und die Kontrahenten, der Veräußernde und Erwerbende,
dieselben Personen sind, kann für den ganzen Bestätigungs= und resp.
Beleihungs-Akt nur nach dem gesammten Lehns= oder Kauf= resp-
Taxwerlhe aller Grundstücke liquidirt, uch- r* eine Bestätigungs-
resp. Beleihungs-Urkunde ausgefertigt wer
) Auflassung der Lehn überhaupt, ohne Falelr auf die Zahl der
Verkäufer resp. der einzelnen Grundsüücke je nach der Werbebole
6 Sgr. bis
) Neichung der Lehn von jedem Käufer oder zu Beleihenden
1. wenn der Werth des Grundstücks bis 200 Thl. beträgt
6 Sgr. bis
2. bis 500 Thrl. . . . . ·
3. bis 1000 Thl. · . . · .
4. bis 2000 Thl. . . . . ·
5. daruͤbe
b) Vorbehan der Hypothet, je nach der Erheblichkeit des Hypochekob=
jektes ohne Rücksicht auf die Zahl der Berechtigten #
wenn aber der Hypothekvorbehalt unbezahlte aausgelder bün um
bierüber, was als Regel anzusehen, jeroch dem betreffenden Gläu-
—
S —
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biger bis zum Konfirmationsakte abzulehnen unbenommen ist, ein
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S
lllll