Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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thl. sgr. pf. 
E. wenn die Kaufsumme, der Lehns= oder Taxwerth über 100 Thl. 
beträgt: 
a) Anerkenntniß eines Kausaufsatzes, einschließlich Reairatur ( 
r. bis 
b) sind noch besondere Verhandlungen, welche eine Abänderung, we- 
sentliche Erläuterung oder Vermehrung der Stipulationen des in 
Mitte lichenden Rontrakts enthalten, nöthig, einschließlich der Nic- 
derschrist, mit Berücksichtigung der Erheblichkeit des Verhandlungs- 
Gegenstandes: 
1. bis 500 Thl. Knse, bens oder - 10 Sgr. bio 
2. bis 1000 Thl. dergl. 2 lut bie 
3. darüber biol 
c) mündlich 7 Kauf W— insclieilih ie 
zu 1. 
zu 2. . . . . Thl. bio 
zu 3. . . . · . . 
) Auosertigung und Bestätigung ebensoviel, wobei es sich von selbst 
versteht, daß besondere Lehnscheine nicht vorkommen dürfen. 
e) Schreibegehühren von je 25 Thl. der Kaufsumme, des Lehns= und 
Tatwerlbes 
Anmerkung: In Fillen, wo mehrm, unter eine und dieselbe Gerichts 
resp. Lebusbehörde gehörige Grundstücke gleichzeitig zur Veräußerung 
kommen, und die Kontrahenten, der Veräußernde und Erwerbende, 
dieselben Personen sind, kann für den ganzen Bestätigungs= und resp. 
Beleihungs-Akt nur nach dem gesammten Lehns= oder Kauf= resp- 
Taxwerlhe aller Grundstücke liquidirt, uch- r* eine Bestätigungs- 
resp. Beleihungs-Urkunde ausgefertigt wer 
) Auflassung der Lehn überhaupt, ohne Falelr auf die Zahl der 
Verkäufer resp. der einzelnen Grundsüücke je nach der Werbebole 
6 Sgr. bis 
) Neichung der Lehn von jedem Käufer oder zu Beleihenden 
1. wenn der Werth des Grundstücks bis 200 Thl. beträgt 
6 Sgr. bis 
2. bis 500 Thrl. . . . . · 
3. bis 1000 Thl. · . . · . 
4. bis 2000 Thl. . . . . · 
5. daruͤbe 
b) Vorbehan der Hypothet, je nach der Erheblichkeit des Hypochekob= 
jektes ohne Rücksicht auf die Zahl der Berechtigten # 
wenn aber der Hypothekvorbehalt unbezahlte aausgelder bün um 
bierüber, was als Regel anzusehen, jeroch dem betreffenden Gläu- 
  
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biger bis zum Konfirmationsakte abzulehnen unbenommen ist, ein 
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