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gangs-Abgabengesetze des anderen Staales nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
mitzuwirken.
8. 2.
Jeder der kontrahirenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung.
oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Ein-, Aus= und Durchgangs-Ab-
gabengesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß
eine Uebetretung derartiger Geseye des andern Theils unternommen werden soll oder
stattgefunden hat, dieselbe im erstern Falle durch alle ihnen geseplich zustehenden Mittel
thunlichst zu verhindern und in beiden Fillen der inländischen Zoll- oder Steuer-Behörde
(in Preußen Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in Oesterrelch Hauptzollämter oder
Finanz-Wach-Kommissare) schleunigst anzuzeigen.
8. 3.
Die Zoll- oder Steuer-Behörden des einen Staates sollen uͤber dle zu ihrer Kennt-
niß gelangenden Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesehen des
anderen Staates der zuständigen Zoll= oder Steuer-Behörde des Lepteren sofort Mit-
theilung machen und derselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, sowelt sie diese
zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen.
. 4.
Die Erhebungsämter der nim-n Staaten sollen den dazu von dem anderen
Staate ermächtigten oberen Joll= oder Steuer-Beamten desselben die Einsicht der Register
oder Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach dem Lepteren an
der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle
Cestatten.
8. 5.
Die ZJoll. und Stener-Bealllen an der Grenze zwischen belden kontrahtrenden
Staaten sollen angewlesen werden, sich zur Verhütung und Endeckung des Schleichhan-=
dels nach beiden Seiten hin bereidwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem
Zwecke ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen,
sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung
über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen
sich mu einander zu berathen.
Bei jseder der einander gegenüber liehenden Aufsichts-Stationen soll ein Regisier
Leführt werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind.
K. 6.
Den Zoll= und Steuer-Beamten der kontrahirenden Theile soll gestattet sein, bei
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