Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

37 
gangs-Abgabengesetze des anderen Staales nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
mitzuwirken. 
8. 2. 
Jeder der kontrahirenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung. 
oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Ein-, Aus= und Durchgangs-Ab- 
gabengesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß 
eine Uebetretung derartiger Geseye des andern Theils unternommen werden soll oder 
stattgefunden hat, dieselbe im erstern Falle durch alle ihnen geseplich zustehenden Mittel 
thunlichst zu verhindern und in beiden Fillen der inländischen Zoll- oder Steuer-Behörde 
(in Preußen Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in Oesterrelch Hauptzollämter oder 
Finanz-Wach-Kommissare) schleunigst anzuzeigen. 
8. 3. 
Die Zoll- oder Steuer-Behörden des einen Staates sollen uͤber dle zu ihrer Kennt- 
niß gelangenden Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesehen des 
anderen Staates der zuständigen Zoll= oder Steuer-Behörde des Lepteren sofort Mit- 
theilung machen und derselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, sowelt sie diese 
zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen. 
. 4. 
Die Erhebungsämter der nim-n Staaten sollen den dazu von dem anderen 
Staate ermächtigten oberen Joll= oder Steuer-Beamten desselben die Einsicht der Register 
oder Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach dem Lepteren an 
der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle 
Cestatten. 
8. 5. 
Die ZJoll. und Stener-Bealllen an der Grenze zwischen belden kontrahtrenden 
Staaten sollen angewlesen werden, sich zur Verhütung und Endeckung des Schleichhan-= 
dels nach beiden Seiten hin bereidwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem 
Zwecke ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, 
sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung 
über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen 
sich mu einander zu berathen. 
Bei jseder der einander gegenüber liehenden Aufsichts-Stationen soll ein Regisier 
Leführt werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind. 
K. 6. 
Den Zoll= und Steuer-Beamten der kontrahirenden Theile soll gestattet sein, bei 
6%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.