Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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besonderer Hppothekenschein ausgefertigt wird, einschliehlich des Hy- 
pothekenscheines und Eintragens in das Konsens= vder Hypotheken- 
buch von jeden 20 Thlrn. unterpfändlich versicherter Kaufsumme 
Für die in dem Kaufe bedungenen und durch Hypotbeken-Vor- 
behaltgesicherten Leistungen außer der Kaufsumme passiren, auch wenn 
Hypothekenscheinedarüberausg FKefertigt werden, die vorstehenden Quo- 
tenansätze nicht, vielmehr ist desfalls, neben der Gebühr für den ei- 
waigen Hypothekenvorbehalt wegen unbezahlter Kaufgelder, nur der 
allsneine Ansatz von 8 Sgr. bis 16 Sgr. für Hypothekenvorbehalt 
zulassig 
Ers“ so wenig kann für diejenigen Kausgelder, welche schon vor 
der Bestätigung des vorliegenden Kaufs mit ausdrücklicher Hypothek 
versehen waren, eine eblr furt Hypothekenvorbehalt erhoben werden. 
i) Quittung eiuschließlich Verz 
1. sofort beim Kauf von din — allein nach Verhältniß der 
Summe der geleisteten Quitung einschliehlich der Annotation 
der Quinung von je 20 Thlru. 
2. eine Quittung auher dem Kaufoertrag, s. srr. 54. 
3. Verzicht, s. Rr. 
k) Notiz an die ** zu deren Ertheilung die Lo 
behörde verpflichtet Sgr. bis 
) Eintrag des Kaufs m das Handelsbuch, gewoöhnliche Kren# und 
Beglaubigungsgebühren. 
Besondere Lehusscheine neben den Kaufbestätigungs-Urkunden kön- 
nen nur dann auggefertigt werden, wenn die Lehnsbehörde getrenn## 
von der Gerichtsbebörde besicht, nie aber von der leptern, wenn die- 
selbe zugleich Lehnsbehörde ist. 
Für die Ausfertigung besonderer Urkunden über die Abtheilung 
*“ Kaufgelder passirt keine Gebühr. 
Lad 
5 Anordnung mündlicher, welche bei Verhandlungen willkührlicher 
Gerichtsbarkeit die Regel bildet, einschlieblich Niederschreibung von 
jeder Person 
zahl über . 
b)Ichk-Ilchc - . Sgr. * 
c) Kurrentladung von jeder Persen 
Lebn: 
l. Für sonderbare und Annehmelehn nach der Größe 6 S##i 
Auflassung der Lehn: ebeusoviel. 
I. Gesammtbetetbng, je nach dem Kauf= oder Lehnswerthe, und in 
doch niemals, zun bei einer über ichen ansteigenden Personen, 
thl. sar. pf. 
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1 
  
  
dessen Ermangelung nach dem Tapwerthe des Lehnstücks 
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