Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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GC — 
5. Lebuträgen Sesätigunn eincs, u Registratur 6 Sgr. bis 
Liquidationen der Gerichts- Echalren ausschließlich der Reinschrift, 
.[Loosjettel, bel Dhellungen,“ wie Iuentarium an 1. 
[Marginal-Zeugniß, /. Attestat 
.Morttftkationsschein, einschließlich vns Smnchaahue= Registratur, wenn die 
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ihl. sar. 
A. wenn dieser Werth bis mit 100 Thl. beträgt, mit Wegfall aller an- 
dern, insbesondere der nachstehend unter B. bemerkten speziellen Ge- 
bühren und einschließlich der etwaigen Ermittlung des Taxwenths, 
ohne Rücksicht auf die Zahl der zu Beleihenden und der in Lehn 
zu reichenden einzelnen rm ein Bauschquantum in denfel- 
ben Beträgen wie oben u 
B. wenn der Werth des arern über 100 Thl. beträgt, je nach der 
Höhe desselben 
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pf. 
  
u) für Meassteun über Anbringen und Lehnaakt 20 S.) tis 
5) Reichung der Lebn von jedem Beliehenen wie Nr. 
e) Ausfertigung sesmmten kebuscheins dergestalt, daß “ * 
die Zahl der zu beleihenden Personen oder der in Lehn zu 
reichenden rinzelnen Grundstäcke nur ein Gesammt-Lehnschein aus. 
. werden darf, 
  
von Grundüücken bis 200 Thl. Verih . 10 Sgr. bis 
1. bis 1000 Thl. . 16 Sgr. bio 
3. darüber T 2 Sgr. bis 
d) Eintragen des Gesammtlehnscheines in das Gerichtshandelsbuch, 
die laordnungsmähigen Abschrifts= und Beglaubigungs-Gebühren. 
Aum. Die Erhebung von Schreibgebühren bei Ersenmnitrleihnen 
gen ist uunhms unzulässig. 
Auch ist bei W. überhaupt die Vorschrift in der An- 
merkung zu Nr. 42 B. c. zu berücksichtigen. 
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wichtigen Güte 
Der bei der Lechnscchöne des Wohnsihes bestellte Lehntraͤger isi 
zugleich befugt auch die eiwaigen Beilehnstücke, ohne neue Bestellung 
von Seiten der Behörde der letztern, zu verkreten. 
u) bei wichtigen Liquidationen 
übersteigenden, . 
Löschung einer Sppot bek, s. Cassation 2 
Summe beträgt: 
a) bio bl. . . . . . 
l-)biå-)004hl . . . . « 
c) darüber 
d) ist ein Eintrag zum Handels= oder Konsensbuche nöchig, gewöhn, 
liche Kopial= und Beglaubigungögebühren. 
5) bei minder wichtigen, ausschließlich des k nicht 10 u 
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