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392. Jn allen denjenigen Untersuchungöfällen, wo, der Villigkeit der L
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394.
395.
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397.
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.Dergleichen unter Androhung eines wirklichen Aihiduachheis (nicht ei-
—
.Bei den willkürlichen Gerichtshandlungen für Aufwartung
502
Dem Geistli
a) wegen Berbrieitung. des Inguisiten jeder Best
lichen Zuspruchs
meinen Taxen ungcachtel, gleichwohl ein auffallendes Mißverhällniß
zwischen den Kosien und dem Vergehen oder der Vermögensbeschaffen-
heit des Schuldigen hervorspringt, bleibt cs dem Pflichtmäßigen Er-
messen der erkennenden Oberbehörde überlassen, ein Bauschguantum
der Kosten fesizusetzen, dessen geringster Betrag bei geringfügigen
Sachen nicht unter 1 Thlr. betragen darf.
Cap. IV.
Gerichtsboten- und Diener-Gebühren.
a) bei Käufen und andern Verträgen, durch welche die gerichtliche Ue-
bereignung unbeweglichen Eigenthums erfolgt, sowie bei sonderbaren
Beleihungen in dem Falle Nr. 35 l. folgende je nach der Größe der
Kaussumme, des Lehn= oder des Taxwertheo zu benessend feste
Gebühr:
1. bis mit 100 Thlrn. - oder Werth . l Sgrlnö
ZbisnnloWTlil
ich —
b) wegen des dem Inquisiten auf der Mchusete geleisteten lebten geist-
thl. sgr. pf.
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3. bis mit 1500 lre- . . 20 Sgnlsis
4. bis mit 3000 Thlru. und darüber 2 Thl. bis
FSür Handlungen, welche mit dem Hauptgeschäft wesentlich verbun.
den sind z. B. für Auflassung und Reichung der Lehn-Hypotbe
ken-Vorbehalt 2c. passiren zugleich mit dem obigen Ansatze beson-
dere Gebühren nicht.
b) bei andern Nechtsgeschäften, se nach deren Wichtigkeit, sofern nichs
Wegegebühren, s. Botenlohu, Nr. 18.
Mündliche Vorladung, gedte Botenlohn, welches außerdem be-
rechnet wird, wenn nicht durch Gerichtspersonen oder Forderzenel, son-
dern unmittelbar andeueemfernten Wohnont. des Citaten die Vorladung
geschieht) —
ner bloßen Geldstrafe)
Einzetne Vorladung sämmtlicher Glieder einer gauzen Janung
r Gemeinde:
2) —S bis ꝛ. Glicdern
b) bis 48 Glieder
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nachstehend ein besonderer Ansatz sar vorgeschrieben ist 1 Sgr. bio 1
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