Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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508 
tbl. sgr. pf. 
bis 2000 Thl. 3/6 Prozent mithin von 100 Thlrn. —25— 
darüber ½ Prozent, mihin von 100 Tolm. , —lö— 
Ein höberes Honorar darf bei Strafe der Nichiigkeit nicht bedun 
gen werden, und Prokuraturgebühren sind da unzulässig, wo der 
Sachwalter eineS Gläubigers dem Schuldner nur Nachsicht verschafft. 
5. Düten, einschließlich Juttergeld, auf einen halben Tag (Vormittags oder 
der Nachmittagszeit nicht über vier Stunden, ingleichen der Mittags- 
Kul- wenn vor 12 Uhr Minags die Verbandlung begonnen ban und 
nicht länger als bis 2 Uhr sortt gesetzt werden is) — 
auherdem das Doppelte. 
a) Wenn aber die Entfernung nur eine halbe Sz#unde beträgt und der 
Notar und der Advokat spätestens in einem halben Tage zurücklem- 
men kann —6 
b) muß varse#e aber auswärts übernachten, fũr jede LT noch be- 
?*7 
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. 27— 
Diepensationsgesuch, i Echreiben Nr. 159. 
Erbvertheilung, s. Rechnungen Nr. 155. 
Fuhrlohn, ĩ. Neisekosten Nr. 45 58. 
. Gelder-Ginhebung außer dem Prozeß (im Prozeß, f. Nr. 523 
a) bloße Assistenz bei eigener Geld-Einbebung des Klienten nach Größe 
der Summe 10 Sgr. bis.2| 
b) erbebt aber der Advokat, oder Not tar das Geld in Auftrag, ein- 
schließlich Verpackung, Versendung und Berechnung, wenn die 
Summe beträgt: 
1. bis 100 Thl. . . . . 10 Sgr. bis—21 
2. bis 500 Thl . . . Lngk.bii!ll2— 
oder siatt vdese von jedem Hundert . . . .«—8— 
3.l-i610l · 1 1 12 ? Est. bis 216 — 
oder statt dessen vom Ku . .—5——- 
4. darüber von jedem Hunder 5 
. Gutachten, schrisiiches, uͤber doesn Rechtsfall, wenn solches usbrücklich 
verlangt wird 
a) e es nur einen esgescriebenen Bogen in der Neinschrift ent- 
gr. bis 
5) dart i Ibl. 12 Senr. bio 
wobei :(556 minder auf die Weitlaͤuftigkeit als auf die Zweckmäßig. 
keit und den inneren Gehalt zu sehen ist. 
SKaufvertrag, s. Contrakt Nr. 443. 
Meilengebuhren, von jeder Mee Enfermng bis zum Ort der Ve. 
stimmung, einschließlich des Rückwehs, 1— 
und ist, wenn die Emfernung unter 44% Me ist, der Ansat ver. 
bälinihmäßig zu theilen. s. auch Nr. 4 
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