Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

Ar. 
4 
4 
— 
S 
“ 
- 
— 
a) Haupwollm 
für Ausfüllung des gedruckten Schemas 
b) Sul'stitulorium — 
ej Besondere Oblationsschreiben passiren nicht, viclmehr is die Voll— 
macht der nächsten Prczehschrist beizulegen. 
) Spezial-Substitutionen zu Terminen, wo der Klient d rechtlichen 
Beistandes der Advokaten nicht unbedingt bedarf, z. B. zu Publi- 
kationen, Ablösung des Berichts und dergl. werden nicht honorirt, 
ausgenommen, wenn der Klient entfernt wohnt. 
e) Bei minderwichtigen Terminen, rücksichtlich deren die schriftliche An- 
meldung stant persönlichen Erscheinens gestattet ist, passirt, fallo des- 
sen Abwartung durch Spezial-Substitution geschieht, der Ansatz für 
Subslilulorium nichk. 
) Ebenso passiren mehrere in einem Prozeß an einen und denselben 
a) 
a) 
  
512 
Cap. II. 
Sachwalter-Gebühren in Rechtshändeln. 
Tit. I. 
Im Ordinar-Prozeß. 
Vollmacht zu ken, ausschließlich Reinschrift: 
nacht: 
Substituten ausgestellte Spezial-Zuhstilakorig, ohne weitere Rücksich 
auf ihre Anzahl überhaupt nur mit 
I!Mündliche Instruktion des Klienten zur Alngerhebung. Einlassung oder 
Veweioführung, insofern solche durch Aufzeichnung aus den Privat- 
Alten erhellet 
auf eine einjache, eine neue Thatsache enthaltende Prozeschrift des 
Gegentheils, oder wegen der eigenen Suspension eines Erkennt- 
nisses 
zu Stellung einer Alage oder Einlassung, oder zur Abwarlung ei- 
nes Guͤtetermins, in welchem der Klient wegen leginngr Sirrhin 
derungs-Ursachen nicht selbst erscheinen kann V 
zu Führung eines Beweises oder Gegenbewelses, nach Geliaul 
1 
des Umfangs der Beweismittel 
eine zeitige und sernere Wiederholung ver Insiruktlon zu wüseen 
Zweck wird nicht vergütet; 
ebensowenig die Reisen zu Konferenzen, ohne ausdrückliches, ube- 
diugt nachzuweisendes Verlangen des Klienten (s. Nr. 411 li e.) 
. Aqutibelh cinichlikslich Obligatioiisfchkcibcii,ivelcheoiekucknichtcsoiis 
ders 
zuas — s. Nr. 528. 
thl. sgr. pf. 
  
— 
  
  
  
  
| 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.