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Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
Jo. 183.
1) Landesherrliche Verordnung, die Kommunalverhältnisse der Militärpersonen betreffend.
(Publ. im Amis= und Verctnungsbl. om 3. Drbr. 13 .)
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigstevon Gottes Gnaden
Jungerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
verordnen hiermit, — da es sich herausgestellt hat, daß die Besiimmungen der unter
dem 13. Februar 1850 publizirten Gemeindcordnung in ihrer Anwendung auf die zum
Militairstande gehörigen Gemeindeangehörigen mit der Stellung des Militairs im bun-
desgesetzlichen Sinne und mit dem gemeinschaftlichen Militairverbande der Reußischen
Fürsteuthümer nicht im Einklang sich besinden, — kaß von jeyt an die Erhebung direk-
ter Kommunalabgaben von den Ossizieren, insofern dieselben nicht ehva von Einkommen
angesetzt sind, welches außer dem aus gemeinschaftlichen Kassen bezogenen Gehalte ihnen
zusleht, aufhören soll, auch dem im aktiven Dienst befindlichen Militalr — unbeschadet
der Gebührenentrichtung bei der Erwerbung von Grundbesiy — unter keinen Umständen
die Gewinnung des Bürgerrechts anzusinnen ist.
Schloß Schleiz, den 25. November 1655.
(I. S.) Heinrich LXVII.
v. Geldern.
Ausgegeben am 28. December 1855. 78